Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, zehnter Jahrgang 5624 (1863-1864) (1864)
- Date
- 1864-01-01
- Page
- Seite 157 (sequence 181)
- Language
- German
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157 geschlossenen Handelsvertrags kam es zu interessanten Debatten in Bezug der Beschränkungen der Juden. Hymont, Deputirter von Brüssel verlangte besondere Stipulationen, rücksichtlich der Gleichstellung, konnte aber nicht durchdringen, wie dieß in Holland der Fall war; wahrscheinlich wird man jedoch nachträglich dieselben Stipulationen verlangen, die Frankreich fordern und zweifellos auch erlangen wird. Aus einer Denkschrift, welche die nordamerikanische Gesandtschaft der schweizerischen Bundesregierung übergab, geht hervor, daß die Kantone in Hinsicht auf religiöse Duldung in drei Klassen eingetheilt werden können: in gemäßigt liberale, deren es 6 gibt, absolut restrictive 7 an der Zahl und in absolut freie, ebenfalls 7. Zu der 2. Klasse gehört z.B. Basel Landschaft, woselbst jedem Juden sowohl der temporäre Aufenthalt, als die Niederlassung verwehrt ist. Wer einen Juden in sein Gehöft oder in seine Familie aufnimmt, wird mit einer Buße von 300 fl. belegt. Im Wiederholungsfälle oder bei Zahlungsunfähigkeit wird der Contravenient mit Gefängniß von einem Tag für jede 4 fl. bestraft. Für Vermiethung eines Waarengewölbs an einen Juden müssen 50 fl Buße entrichtet werden. Ein Drittheil der Buße fällt dem Angeber zu. Nichtsdestoweniger bietet die Schweiz den Männern der Wissenschaft, auch wenn sie Juden find, eine Freistätte. Prof. Dr. Lazarus, der in Preußen zu keiner Professur gelangen konnte, ist nicht nur zum ordentlichen Professor an der Universität zu Bern, sondern zum Decan der dortigen philosophischen Facultät ernannt worden. Ein von ihm gelesenes ethisches Collegium wurde in überwiegender Weise von Theologen besucht. Die von ihm in Verbindung mit