Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, zehnter Jahrgang 5624 (1863-1864) (1864)
- Date
- 1864-01-01
- Page
- Seite 152 (sequence 176)
- Language
- German
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152 Hauptgemeinden haben dieser Constituante ihre Wünsche zu erkennen gegeben.. Das Gutachten des Kirchenraths der Haupte synagoge in Haag zeichnet sich besonders durch Präcision aus. Es zielt ab: aus Autonomie der Gemeinden und Trennung der geistlichen Angelegenheiten von dem Wirkungskreise des künftigen Centralorgans. Dahin führte auch die Entscheidung, welche in der am 22. April 1863 erfolgten Schlußsitzung der Constituante stattfand. Alle gottesdienstlichen Fragen werden entschieden durch ein aus drei Mitgliedern bestehendes Rabbinerkollegium. Behufs gutachtlicher Aeußerung, über Dinge nicht gottesdienstlicher Art, wird — wenn es dem Centralorgan nöthig scheint — ein eben solches Collegium einberufen, und zwar zwei niederländ. israelit. und ein niederl. portug. Israelit. Geistlicher. Handelt e-Z sich aber um eine ausschließlich die portug. Gemeinden angehende Sache, dann nehmen in dem geistlichen Collegium zwei portug. Oberrabbinen Sitz und nur ein niederländ. Israelit. Veränderungen im Plan des Religions- und theologischen Unterrichts können nur in einer Versammlung sämmtlicher Oberrabbinen des Landes festgestellt werden. Das Centralorgan führt den Namen: „Oentraal-Isratzlietisch Kerkelyk Bestuur in Nederland (Central-israelitischkirchliche Verwaltung in den Niederlanden)". Dieses Centraal- Bestuur besteht aus 22 Mitgliedern. Die Mitglieder für jede Provinz werden von dem betreffenden Kirchenrath der Haupt- Synagoge und je einem Abgeordneten aus den dazu gehörigen provinzialen Gemeinden gewählt. In das Oentraal- Bestuur können auch die Oberrabbinen gewählt werden. Das Oentraal-Beslnur wählt aus seiner Mitte eine permanente Commission von drei Mitgliedern, deren Sitz Amsterdam ist