Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, sechster Jahrgang 5620 (1859-1860) (1859)
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 148 (sequence 186)
- Language
- German
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148 kläre», daß sie den Verordnungen des Oberrabbiners »blinden Gehorsam« in Ceremonial- und Religionssachen schuldig seien und berufen sich auf R. Salomon Jarchi, l) ad Deut. 17, 4, R. Bechai eodem,R. Moses b.Nachman, AbenEsra in Praef. Comiuent, ad Pentat., ja sogar auf Eisenmenger in dem entdeckten Judenthume T. I. p. 331. Die Aeltesten fahren fort, es wäre ein Gewissenszwang, wenn man das Verbot aufheben wollte und eine christliche Obrigkeit sollte dieses als »eine wider die Natur der Religion streitende Sache sorgfältig vermeiden«. »Die heil, römischen Reichs Satz und Ordnungen haben es auch bestätigt, daß die Juden in Ceremonial- und Religionssachen bei ihrer hergebrachten Verfassung bleiben sollen.« »Es streitet überdies wider die Vernunft, das Gewissen einer äußerlichen Herrschaft zu unterwerfen. Das Gewissen steht unter göttlicherHerrschaft, nicht aber unter menschlicherBotmäßigkeit. Wenn die Juden als Juden tolerirt werden, so muß denselben auch nothwendig ihre Religionsübung und Gewissensfreiheit gelassen werden.« Ein sehr weitläufiges Gutachten »sämmtlicherProseffores derer theologischen und juristischen Facultät auf der königl. preußischen Universität zuHalle« spricht sich für die Aeltesten aus. Wenn auch die Rabbiner keine Priester im alten Sinne find und auch nicht Richter (da das Gesetz des Staates Giltigkeit hat), denen man nach der Auslegung des Talmuds gehorchen müsse, selbst wenn sie auf rechts links sagen u. s. w.; so haben die Rabbiner auf ceremoniell-religiösem Gebiete ungeschmälerte Autorität. Trotz all dem wurde zu Gunsten des Bäckers entschieden. — R. Jonathan Eybschitz erlebte den Ausgang des Streites nicht. Es *) Die gelehrte Arbeit Zunzs über Naschi und daß er nicht Jarchi hieß, war damals allerdings noch nicht bekannt.