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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1859-01-01 · Neue Folge, sechster Jahrgang 5620 (1859-1860) (1859) · p. Seite 100

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, sechster Jahrgang 5620 (1859-1860) (1859)
Date
1859-01-01
Page
Seite 100 (sequence 138)
Language
German
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100 in der jüngsten Verordnung die Einleitung zur vollständigen Emancipation der russischen Juden erblicken. Der wesentliche Inhalt dieser Verordnung ist folgender: I. Die israelitischen Kaufleute, welche der ersten Gilde seit wenigstens zwei Jahren angehören, sind ermächtigt, sich in der ersten Gilde des Reiches in allen russischen Städten ganz aus denselben Fuß wie die anderen russischen Kausleute derselben Gilde einschreiben zu lassen. 2. Die Israeliten, welche kraft des §. 1 sich in einer Stadt einschreiben lassen, können sich dahin mit allen Familienmitgliedern begeben, mit welchen sie das erforderliche Capital gemeinschaftlich besitzen. 3. Desgleichen können sie auch eine bestimmte Anzahl israelitischer Commis und Diener mit sich nehmen. 4. In dem Falle, wo sie nicht mehr Mitglieder der ersten Gilde wären, so sind sie, ihre Familie, Commis und Diener gehalten, wieder an den Ort ihres früheren Aufenthaltsortes zurückzukehren, ohne jedoch, wenn sie Immobilien besäßen, des Besitzrechtes darauf in der Stadt, wo sie selbe erwarben, verlustig zu gehen. Jene, welche nach erfolgter zehnjähriger Einschreibung, sowie ihre Witwen und Kinder, wenn selbe bis nach Ablauf von zehn Jahren fortfahren die Abgaben der ersten Gilde zu zahlen, können in der Stadt auch dann noch ferners refldiren, wenn sie selbst nicht mehr Mitglieder der ersten Gilde wären. 5. Fremde israelitische Kaufleute, welche in Rußland Handel treiben, werden den einheimischen Kaufleuten gleichgestellt. Diese Verordnung steht im Zusammenhang mit früheren, die sie einleiteten, und zeigt, mit welcher Entschiedenheit die Regierung die Verbesserung der jüdischen Zustände ins Auge faßt. Als Vorläufer erschien schon im März ein kaiserliches Rescript, das den Kaufleuten erster und zweiter Gilde, welche ihre Steuern durch zwei Jahre zahlten, den unbeschränkten Aufenthalt in Petersburg gestattet. Bereits muß die Anzahl der in Petersburg permanent weilenden Juden eine erkleckliche sein, da sich das Bedürfniß einer Sy-

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