Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, fünfter Jahrgang 5619 (1858-1859) (1858-1859)
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 276 (sequence 320)
- Language
- German
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276 1 Mn in schweren Tagen seine Stütze sein wird. Die Kirche, zu welcher er gehört, soll er besuchen. Soldaten verschiedener Confession sollen sich ihres Glaubens wegen nicht entzweien; Spöttereien über religiöse Gebräuche dürfen nie Vorkommen.« Darauf fuhr er fort: »Ich habe Euch versammelt und diesen Paragraf des Gesetzes vorgelcsen, weil gestern auf dem Kirchhof gesagt wurde, die Juden kamen nicht in den Himmel. Ich will Euch warnen, daß Keiner sich erlaubt, den Juden N. der Compagnie in irgend einer Weise wegen seiner Religion zu verspotte» oder ihm zu sagen, er käme nicht in den Himmel. Wer sich das zu sagen untersteht, der erhält vier Tage scharfen Arrest. Ihnen (zu dem Israeliten sich wendend) sage ich: Sie kommen in den Himmel, wenn Sie ordentlich und brav bleiben; dem Schurken aber bleibt der Himmel verschlossen, welch', Standes und Glaubens er auch sei.« Die Rede des Kriegsmannes in der Caserne soll bei den Soldaten mehr Glauben gefunden haben, als die des Mannes im Friedenskleide auf dem Acker des Friedens. Der Jude N aber ist guten Muthes und meint, seine Meligion sei dieselbe wie die seines Herrn Hauptmannes. i Wir wollen endlich nur noch hinzufügen, daß die Presse in ganz Deutschland, namentlich aber in Oesterreich, auch im verflossenen Jahre vielfach Anlaß nahm, die Aushebung der noch bestehenden Ausnahmsgesetze nicht nur vom staatlichen und nationalöconomischen, sondern auch vom rein menschlichen Standpunkte aus warm und klar zu bevorworten. Insbesondere geschah dies von Seite der Handelskammern zu Brünn und Pest. Die Pester Handelskammer hob hervor, daß, nachdem die Israeliten alle Lasten im Staate mittragen, die Ausschließung von dem Besitzerwerbe mit den Grundsätzen der Billigkeit und der Bolkswirthschast in Widerspruch sei; daß, nachdem Ungarn enger als ehedem sich an Oesterreich als Gesammtvaterland rw.geschlossen habe und somit die Beschränkung, daß adeliges Gut kein Ilnadeliger erwerben dürfe, aufgehvrt habe, die Ausschließung i