Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, vierter Jahrgang 5618 (1857-1858) (1857-1858)
- Date
- 1857-01-01
- Page
- Seite 81 (sequence 122)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 79% known words query
- IRI
…/2609281-2609288--3343-2610688- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
:8i lichen auchVnseres löbl. hauß Österreich sonderbaren Schutz, Schirm auch freien Sicherheit undLalva guaj-dia, gelebt und de novo inn derselben Bnser kayserl. vnd landesfürstlichen auch Bnseres hauß Österreich sondern Derspruch, Schutz, Schirm, freye Sicherheit vnd Gelaidt auf Ewig allergenedigst anvnd ausgenommen. Thun daß auch aus kayßerlicher vnd landtsfürstlicher Macht Vollkommenheit wissentlich in Crafft dieses Brieffs vnd meinen, setzen und wollen, daß Sie vnsere befreyten Juden an gedachten Orth in Bntern Wertt sampt Weibern, Kindern, Arzden, Töchtermännern, Brodtgenoffen vnd allen andern Zugehörigen Persohnen In vnser kayßerl. vnd landtsfürstlichen auch Bnseres löbl. hauß Österreich Schutz, frey, sicher, wohnen vnd bleiben mögen vnd von denenJhnen eingeraümbten häußern Stadl vnd Gartteu dem Magistrat zu Wien au Jährlicher Steier mehreres zu geben vnd zu reichen nicht schuldig sehn, alß was die hievon selbiger Orthen gewohnte Christen geraicht oder die Juden sich deßwegen mit bemelten denen von Wien in einer gewissen Summa geldt Jährlich zu geben vnd zu raichen vergleichen werden. Sonsten aber aller vnd jeder bürgt. Kontribution Steuer Hülffgeldt auch extraordinari Anlagen vnd Bewilligung, wie die nahmen haben mögen, genzlich vnd allerdings besteht sein vnd Sie die vonWien mit einigerlei dergleichen oneribus vnd executionen in keinerlei» Weiß oder Weeg zu beleg oder von Ihnen zu begehren vnd einzufordern Noch sich einer Jurisdiction mit Geboth oderBerbvth tarn in civilibus quam criminalibus , sowohl auch weder in personal alß real Pflichten und fachen gegenJhnen anzumaßen vnd zu gebrauchen Macht vnd Gewalt haben. Sondern Sie Juden wie hiervon jederzeit also auch noch hinfüro vns vnd vnsern Obristen Hofmarschalchen oder in Buserer Abwesenheit da wir irgend verraisen solten Bnser landtsfürstlicher Gubernator oder derjenigen Obrigkeit daraus wir Sie weisen werden allein vnterworffen sehn vnd bleiben vnd alldort denjenigen So wider sie Spruch zu haben Jahrb. f. Isr. 4858, 6