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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1856-01-01 · Neue Folge, dritter Jahrgang 5617 (1856-1857) · p. Seite 77

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, dritter Jahrgang 5617 (1856-1857)
Date
1856-01-01
Page
Seite 77 (sequence 121)
Language
German
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77 Im Szobolcier Eomitate wohnen fast alle reichen und cnujefefeenen Juden zerstreut auf dem Lande, wo sie als Pachter oder Eigenthumer ausgebreiteter Ländereien Ackerbau und Viehzucht so rationell treiben, daß die jüdischenLandwirthschaften zu wahren Musterwirtschaften dienen können. Neben dem großen Ungarn ist wohl zunächst das kleine Mähren dasjenige Kronland, in welchem die israelitische Bevölkerung eine hervortretende Neigung zum Landbau darlegt, und woran sich auch das angrenzende Schlesien (stehe den vorigen Jahrgang) anschließt. Wir haben hierüber sprechende Originalmittheilungen erhalten: Von den 50 Mitgliedern, welche die Cultusgemeinde Tobitschau zählt, beschäftigt sich der größte Theil mit Landbau, der daselbst — in der fruchtbaren Hanna — sehr blühend ist. Schon aus früherer Zeit im Besitze von Wiesen und später auch von Aeckern, verlegen sowohl Pächter als Eigentümer von Grundstücken ihren größten Fleiß auf die Bebauung und Bestellung derselben, und legen selbst Hand an alle erforderlichen Arbeiten, so daß es keine seltene Erscheinung ist, Juden hinter dem Pflug einhergehen zu sehen, was auch bei den christlichen Einwohnern lobende Anerkennung findet. Einen Beweis von der Vorliebe der dortigen Israeliten zum Ackerbau und von dem Fleiße, mit den: sie sich demselben widmen, liefert folgender Umstand. Ein christlicher Landwirth zu Fulnek in Mähren, Namens Johann Augustin Lackenbauer, vermachte vor mehren Jahren 2000 fl. zu dem Zwecke, daß von den Zinsen derselben für einen jüdischen Knaben, der sich der Landwirthschaft widmen und sich mit einem Zeugnisse hierüber ausweisen werde, daß er dieselbe durch zwölf Jahre bei einem christlichen Landwirth gründlich erlernt habe, ein Grundstück gekauft und ihm als sein Eigenthum übergeben werden soll. Die Erben des Testators erhoben zwar gegen diese Verfügung die Einstreuung, daß es ja nach den bestehenden Landesgesetzen einem Juden nicht gestattet sei, Grundstücke zu besitzen.

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