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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1855-01-01 · Neue Folge, zweiter Jahrgang = Jahr 5616 (1855-1856) (1855) · p. Seite 112

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, zweiter Jahrgang = Jahr 5616 (1855-1856) (1855)
Date
1855-01-01
Page
Seite 112 (sequence 115)
Language
German
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112 400 fl. jährliche Kosten. Dennoch ging das Zweifeln an einen günstigen Erfolg bei den Leitern niemals in Verzweifeln über. Die ordentlichen Einnahmen besserten sich durch erhöhte Beiträge der Mitglieder, und außerordentliche traten durch Spenden und Stiftungen, Veranstaltung von Lotterien und andern ähnlichen Zuflüssen hinzu. Mit allmäliger Beseitigung der Vorurtheile schwanden die Hindernisse zur Unterbringung der Lehrlinge und damit auch die Ursachen, welche so unverhältnißmäßige Kosten für dieselben herbeigeführt hatten. So, gleich in den ersten Jahren erstarkt, vermochte der Verein auch die verhängnißvolle Epoche von 1848 und 1849, wenn auch unter Hemmungen und neuen Schwierigkeiten, dennoch glücklich zu überstehen. Damit ist aber nicht gemeint, daß der Verein jetzt schon am Ziele seiner Aufgabe stehe. Im Gegentheil ist er gerade in diesem Augenblick in ein Stadium getreten, in welchem er noch manchen harten Strauß zu bestehen haben wird. Von den früheren Vereinszöglingen kehren nun mehrere als Gesellen, zum Theil in ausgezeichneter Weise für ihr Handwerk ausgebildet, zurück. Weder die Zunftnoch die Religionsvorurtheile sind hinlänglich verrottet, um ihnen nicht bei der Niederlassung als Meister so manche Schwierigkeiten in Aussicht zu stellen. Sind sie es aber geworden, dann treten erst ihre Erschwernisse auf, welche keinen irgend angehendeil Meister in dem Mangel an Fond und an Bekanntschaften verschonen. Es geht daraus hervor, daß der Verein seine moralische und materielle Wirksamkeit aufzubieten hat, um hier fördernd einzuschreiten urrd den ersten Samen auszustreueir. Nichts aber ist hierzu ermunternder als das Vorgehen der Staatsverwaltung selbst, und cs kann nur zur allseitigen Beruhigung gereichen, daß die handzuhabenden Grundsätze sich schon im ersten Paragraphe der Handels- und Gewerbeordnung für Ungarn klar und unzweideutig in folgenden Worten ausgesprochen finden:

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