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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1854-01-01 · Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854) · p. Seite 135

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854)
Date
1854-01-01
Page
Seite 135 (sequence 243)
Language
German
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135 Henöthigt sehen wird, andere Mittel und Wege zu der Beseitigung der gegenwärtigen, nicht länger zu duldenden Zustände, insbesondere zu der Einsetzung eines für die Lösung der bezeichnten Aufgaben geeigneten Oberrathes und Landesrabbiners, zu ergreifen." Zum richtigen Verständniß dieses merkwürdigen Circulairsmuß berücksichtigt werden: 1) daß der Oberrath niemals ohne Zustimmung der landesherrlichen Kommissarien verfahren konnte, 2) daß zu allen seinen Acten die Ministerialbewillignng erfolgen mußte; 3) daß insonders die Shnagogenordnung landesherrliche Gesetzeskraft erlangt hatte; 4) daß diese in der That nichts bestimmte, was nicht jetzt in fast allen deutschen Ländern synagogale Praxis ist; 5) daß die Zahl der orthodoxen Dissidenten im ganzen Lande niemals die Anzahl 20 überstiegen hatte; 6) daß endlich der Religionsunterricht echt-positiv gehalten ist. Es erhoben sich daher gegen diesen Erlaß Proteste und Widerlegungen von allen Orten des Landes her; die bedeutendsten Gemeinden richteten Petitionen, sandten Deputationen an Ministerium und Großherzog, aber Alles half nichts. Als die Wahlen mit ungeheuren Majoritäten dann nur auf Männer des gemäßigten Fortschrittes fielen, annullirte man diese Wahlen, bevor die Gewählten noch einberusen worden, änderte durch Erlaß das gesetzliche Statut des Oberrathes und setztehöchstselbst einen Landesrabbiner in der Person des Dr. Lippschütz, der die nöthige orthodoxe Garantie zu bieten schien, und einen eigenen israelitischen Oberrath ein. Der Fall ist so einzig in seiner Art, und giebt einen so tiefen Einblick in die Gegenwart, als daß wir nicht die Bestimmungen des großherzoglichen Erlasses vom 1. Juni hier mittheilen müßten. Sie lauten: „1. Der Rath in dem israelitischen Oberrathe soll fortan nicht mehr durch Wahl der israelitischen Gemeinden gebildet und der Landesrabbiner fortan nicht mehr durch jenen Rath gewählt, sondern von Uns, und zwar der letztere aus ein vorher von dem gedachten Rathe erfordertes Erachten über die eingegangenen Bewerbungen, ernannt und be-

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