Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, erster Jahrgang = Jahr 5615 (1854-1855) (1854)
- Date
- 1854-01-01
- Page
- Seite CXII (sequence 113)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2609281-2609282--2101-2609443- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
OXll Beispiel I. Jemand der in einem Alter von 40 Jahren es für rathsam findet, seiner 6ojährigen Mutter, für den Fall, daß er eher als sie mit Tode abgehen sollte, eine lebenslängliche Pension von jährlichen fl. 800 — anzuwenen, um sich dadurch die Beruhigung zu verschaffen, daß sie bei Eintretung dieses Falles doch die Mittel besitzen werde, bequem, ohne von den Erben abzuhängcn, oder denselben zur Last zu fallen, leben zu können, zugleich aber wünscht, daß seine eigenen Erben sich nicht zu beklagen haben möchten, daß er durch Anwendung einer solchen Maßregel sein Erbgut unnütz vermindert habe, erreicht beide Zwecke, indem er mit der Gesellschaft eine von dieser Tabelle in Betracht gezogene Versicherung abschließt. — Die für den angeführten Fall zu entrichtende jährliche Prämie beträgt fl. 149 —, oder fl. 1894 —, wenn er anstatt jährlich, dieselbe ein für alle Mal zu erlegen wünscht. And gegen diese Einzahlung verpflichtet sich die Gesellschaft, seiner Mutter vom Tage seines Hinjcheidens an, eine jährliche lebenslängliche Rente von fl. 800 —. oder ihm selbst die von ihm entrichteten Prämien zurückzustellen, im Falle seine Mutter vor ihm mit Tode abgehen würde. II. Ein Angestellter, dessen Honorar zwar zu seinem und seiner Gattin Unterhalt hinreichend ist, sonst aber kein anderweitiges Vermögen besitzt, dessen Ersparniß eine Reihe von Jahren voraussctzt, also besorgen muß, seine Gattin in kümmerlicher Lage zu hinterlassen, falls er vor ihr mit Tode abginge, beugt diesem drückenden Gefühle dadurch vor, daß er derselben eine lebenslängliche Rente für den Fall versichert, daß sie ihn überleben sollte. Wäre er 40 und die Gattin 30 Jahre alt, so würde er derselben mit wenigen fl. 42 — jährlich, oder wenn er die Prämie ein für alle Mal zu zahlen vorzöge, mit dem einmaligen Erlag von fl. 833 — eine lebenslängliche Rente von fl. 200 — versichern. Die meisten Gesellschaften, namentlich aber jene des Globe, gewähren noch einige besondere Erleichterungen. Wenn die betreffenden Parteien die in den Policen versicherten Kapitalien zu empfangen haben, so steht denselben die Wahl frei, entweder die Summe selbst in baarem Gelde in Empfang zu nehmen, oder statt dessen Leibrenten zu bedingen. Wenn Besitzer von Policen, worauf seit fünf oder mehr Jahren die Prämien entrichtet worden sind, Willens sein sollten, solche Policen zu verkaufen, so ist die Direction bereit, selbe nach rechtlichen von ihr selbst festzusetzenden Grundsätzen zurückzutaufen. Die Anmeldung muß 3 Monate früher geschehen. Auch ist die Anstalt bereit, auf alle jene Policen Geldvorschüsse gegen Zinsvergütung von 3 pCt. zu leisten, auf welche seit 8 Jahren oder langer die Prämien entrichtet worden sind. lieber die bei Versicherungen auf das eigne Leben zu beobachtenden Modalitäten geben die bei jeder Agentschaft vorräthigen Programme ihrer Societät die nöthigen Aufschlüsse. L) Mobiliarassecuram. Der Verfasser dieses Aufsatzes findet sich durch eigene leidige Erfahrung veranlaßt, die Versicherung der Möbel und anderer beweglicher Habe gegen Feuer und Wasserschaden auf das Dringendste anzuempfehlen. Er hat nämlich im vergangenen Winter den Unfall gehabt, durch einen in seiner Wohnung ausgebrochenen Brand den größten Theil seines Mobiliars, eine kostspielige Bibliothek. Bilder und andere werthvolle Dinge einzubüßcn. Dies ereignete sich in einer der volkreichsten Straßen der inneren, wegen ihrer trefflichen Feuerlöschanstalten berühmten Haupt- und Residenzstadt Wien. Um so größer erscheinen die Gefahren an andern Orten. Die Prämie für Möbelassecuranz ist aber eine äußerst geringfügige; denn sie beträgt nicht einmal io"/», d. i. nicht den tausendsten Theil der versicherten Habe.