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Ost und West · 1901-04-01 · Heft 4 (April 1901) · p. None

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Journal
Ost und West
Volume
1 (1901)
Issue
Heft 4 (April 1901)
Date
1901-04-01
Page
None (sequence 1)
Language
German
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Herausgegeben unter Mitwirkung von Prof. Dr. Hermann Cohen (Marburg), Prof. Dr. Ludwig Geiger, Prof. Dr. D. Joseph, Prof. L,. Kellner (Wien), Prof. Dr. M. Lazarus, Prof. Dr. Martin Philippson, K. K. Baurat Wilhelm Stiassny (Wien), Prof. Dr. Otto Warburg, Dr. S. Bernfeld, M. Buber, Dr. Heinrich Meyer Cohn, Dr. Moses Gaster (London), Robert Jaffe, S. Lublinski, Dr. Rudolph Lothar, Dr. Max Nordau (Paris), Dr. Alfred Nossig, Nahida Remy, Dr. J. Sadger, Dr. Ernst Tuch, Jacob Wassermann, Dr. S. Werner (Wien) u. a. Bezugs- und Insertions-Bedingungen auf der letzten Textseite. Alle Rechte vorbehalten. Heft 4 April 1901 DIE AGRARGESETZE DER JUDEN. Von Dr. Alfred Nossig. Das Hauptprinzip, welches die jüdische Verfassung bei der Verwendung und Verteilung der natürlichen Ertragsquellen, d. i. vor allem des Grund und Bodens, befolgte, lässt sich in folgenden Worten zusammenfassen : „Die natürlichen Ertragsquellen dürfen nicht als Privateigentum betrachtet werden. Den ein Stück Erde bewohnenden Menschen steht nur das Recht zu, es zu benutzen." Dieser oberste Grundsatz enthält die Anerkennung einer natürlichen Thatsache, welcher andere Völker bis auf unsere Tage sich hartnäckig verschlossen haben. So oft ein Erobererstamm ein Land eingenommen und unter seine Mitglieder verteilt, lebte er in dem Wahn, dieses Land für ewige Zeiten erworben zu haben, und jeder Grundbesitzer glaubte über den Boden in ähnlicher Weise verfügen zu können, wie über seine bewegliche Habe. Die auf dieser Wahnidee basierte Rechtsordnung hatte die traurigsten sozialen und wirtschaftlichen Zustände zur Folge. Heute erst ist die Wissenschaft zur Einsicht gelangt, dass „die Objekte des Grundeigentums keine menschlichen Werke sind, und die Natur der Sache den Menschen nur zum vorübergehenden Nutzniesser desselben mache". — „Wenn man von Grund und Boden sagt, sie seien okkupiert worden, sie seien in jemands Besitz u. s. w., so sind das Metaphern oder juristische Fiktionen!" „Der Natur des Grund und Bodens entspricht nur eine Beziehung zum Menschen, d. i. die Nutzniessung, und zwar eine gemeinsame Nutzniessung Vieler."1) Nun, diese wissenschaftliche Theorie, welche dem natürlichen Thatbestande entspricht und den Ausgangspunkt für alle wirtschaftlichen Reformprojekte radikalerer Art bildet — sie ist bereits in der Bibel enthalten und durch die Worte ausgedrückt: „Das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Gäste vor mir, darum sollt ihr das Land nicht verkaufen ewiglich." (Levit. XXV, 23.) „Der König ist dem Felde unterworfen," lehrt der Prediger; der Boden gehört nicht uns, wir gehören dem Boden. Wir können den Boden nicht verzehren, wir können ihn nicht mitnehmen; er aber nimmt uns auf und verzehrt uns.2) Von dieser Anschauung ausgehend, erklärt die jüdische Verfassung das eingenommene Land als das gemeinsame Erbe, welches Gott dem Volke zur Benutzung verliehen. „Das Land, das euch zum Erbteil fällt im Lande Canaan . . . „Das Land soll euch seine Früchte geben, dass ihr genug zu essen habet und sicher darin wohnet." (Levit. XXV, 19.) Dem Verbote, das benutzte Landstück für ewige Zeiten zu verkaufen, liegt die Idee zu Grunde, dass dieses!) Gumplowicz, „Grundriss der Soziologie", Wien 1885, S. 111 bis 112. 2) Vergl. Salvador, „Histoire des institutions de MoYse", Taris 1862, I, S. 220.

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