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Ost und West · 1917-09-01 · Heft 9 (September 1917) · p. None

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Journal
Ost und West
Volume
17 (1917)
Issue
Heft 9 (September 1917)
Date
1917-09-01
Page
None (sequence 1)
Language
German
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PSTS^te STT ILLUSTRIERTE MONATSSCHRIFT^^/ FÜR DAS GESAMTE JUDENTUM. Herausgegeben und redigiert LEO WINZ. Alle Rechte vorbehalten. Heft 9 September 1917. XVII. Jahrs. FRIEDENSZIELE DER JUDEN. Von B. W. Segel. In engem Zusammenhangmit der Forderung, da Ii kein Staat in Zukunft ausländische Juden anders behandeln dürfe, als ausländische Nichtjuden, steht eine andere, nicht minder wichtige, die ebenfalls internationaler Natur ist. Nämlich die Forderung, daß es fortab keine Staaten losen Juden mehr geben dürfe. Staatenlose Juden! Von allem, was Menschenantlitz trägt auf 'Erden, waren es wohl Juden allein, denen dieses Schicksal zuteil wurde und zwar nicht infolge individueller Erlebnisse oder eigenen Verschuldens, sondern nur deswegen, weil sie Juden waren. Allerdings nur in einem einzigen Staat, noch dazu einem ganz konstitutionell und parlamentarisch regierten, mit weitestgehender Preßfreiheit versehenen: Rumänien. Die dortigen Juden, insofern sie im Lande geboren und erzogen waren und keinem auswärtigen Staatsverbande angehörten, waren heimatlos, vogelfrei, konnten jeden Moment ausgewiesen werden, und mußten in die weite Welt gehen. Der Staat Rumänien hatte zwar ein Recht auf sie, auf ihre Steuerkraft, auf ihr Leben, denn sie mußten im Heere dienen; in diesem Kriege wurden sie sogar in's erste Feuer geschickt. Aber sie hatten kein Recht auf ihn. Sie waren rechtlich schlimmer daran, als die Juden in den schrecklichsten Zeiten des Mittelalters. Sogar in Rußland lagen die Dinge nicht so arg. Dieses Reich legte seinen Juden alle möglichen Beschränkungen auf, aber sie galten als seine Juden: es machte ihnen das Leben sauer, es behandelte sie als Parias, aber es wies sie nicht direkt aus, sie hatten es schlecht in ihrer Heimat, aber es war immerhin ihre Heimat. Freilich brachte es der Geist des vorrevolutionären russischen Regimes mit sich, daß man auch das Heimatsrecht der Juden bisweilen so handhabte, daß es illusorisch wurde. Es kam z. B. öfters vor, daß jüdischen Auswanderern die Pässe nur unter der Bedingung erteilt wurden, daß sie sich verpflichteten, nie wieder zurückzukehren. Wenn sie sich also in dem neuen Lande nicht akklimatisieren, oder wirtschaftlich nicht festen Fuß fassen konnten, und heimkehren wollten, fanden sie die Grenzen Rußlands verschlossen. Sie waren staatenlos geworden. Noch ehe sie eine neue Staatszugehörigkeit erwerben konnten, hatten sie die alte verloren. Wenn ferner ein Ausgewanderter eine bestimmte Zeit von seinem Heimatlande fernbleibt, erlischt seine Staatszugehörigkeit von selber. Da es russischen Juden in manchen Ländern versagt war, naturalisiert zu werden, so hatten sie nach Ablauf einer gewissen Frist das Heimatsrecht in Rußland verloren und blieben staatenlos. Ein großer Teil der nach Rumänien ehemals ausgewanderten österreichischen Juden besaß übrigens ebenfalls solche Pässe, die ihnen die Rückkehr nach der Heimat verwehrten. Die Politik des Vormärz war nämlich bestrebt, die Juden aus den neuerworbenen, ehemals polnischen Provinzen in möglichst größter Zahl „abzudrängen." Es muß vorgebeugt werden, daß solche Zustände nicht wiederkehren. Man wende nicht ein, daß diese Frage in die innere Gesetzgebung jedes Staates gehöre, in welche das Ausland kein Recht habe, sich hineinzumengen, und die also auf einem internationalen

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