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Ost und West · 1917-01-01 · Heft 1-2 (Januar-Februar 1917) · p. None

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Journal
Ost und West
Volume
17 (1917)
Issue
Heft 1-2 (Januar-Februar 1917)
Date
1917-01-01
Page
None (sequence 1)
Language
German
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Herausgegeben und redigiert von LEO WINZ. Alle Rechte vorbehalten. Heft 1/2. Januar-Februar 1917. XVII. Jahrg. VOELKERRECHT UND VOELKEROERECHT1GKEIT *). Seit dem Ausbruch dieses Krieges ertönen in allen Sprachen und aus allen Ländern bittere Klagen über den Tod des Völkerrechtes. Von großen und von kleinen Hieben getroffen, sei es mehrere Male bereits gestorben. Manche Theoretiker und Praktiker haben ihm schon oft den Grabhügel geschaufelt und eine wohlklingende Leichenrede gehalten, in der starke Zweifel laut wurden, ob es überhaupt gelebt, ob es nicht ein bloßes Scheingebilde, ein Gespenst gewesen sei. Manche andere sind an der Arbeit, einem neuen Völkerrecht zum Dasein zu verhelfen, viel robuster und lebensfähiger als das verblichene, aufgebaut aus neuen Elementen, deren Hauptbestandteil die Macht sein soll, die Macht, die, nach den Anschauungen gewiegter Lebensrealisten, den Kern jedes Rechtes, des Rechtes überhaupt ausmache: Recht sei nämlich nichts anderes, als kristallisierte Macht, Macht, die sich mit dem Nimbus der Weihe und der hehren Mission zu bekleiden verstanden habe. Der Todeskeim, den das bisherige Völkerrecht in seinem Busen getragen, bestand eben darin, daß es den wirklichen Machtverhältnissen nicht entsprochen habe, Ansprüche und Rechte gewährte, hinter denen keine Macht stand, die sie hätte aufrecht erhalten können. Darum mußte es beim ersten Zusammenprali der realen Mächte wie eine Seifenblase zerplatzen. Dem kommenden Völkerrecht dagegen werde eine Dauer beschieden sein, wenn es jedem gerade so viel Recht gewähren werde, als seiner tatsächlichen Macht entspreche. Mit anderen Worten: das neue Völkerrecht wird bestimmen, daß jeder das tun darf, was er tun kann. Wobei nur die. Frage offen bleibt, wozu dieses ganze Völkerrecht, denn nütze sei, da solches doch ohne jedes Recht zft geschehen pflegt. In Wirklichkeit jedoch ist das, was mau bisher Völkerrecht nannte, gar kein Völkerrecht gewesen, sondern höchstens ein -Staatenrecht. Es enthält nämlich gar keine Abmachungen zwischen Völkern, sondern zwischen Staaten und, abgesehen von einigen privatrechtlichen Bestimmungen, bezog es sich lediglich auf den Verkehr zwischen den einzelnen Staaten, für den hall, daß sie gegeneinander Krieg führten oder Krieg vorbereiteten. Die Völker, die Nationen, sind in dem Völkerrecht gar nicht zu Worte gekommen, dieses Recht nahm gar keine Rücksicht darauf, daß die Völker neben und miteinander leben müssen, sondern es ging darauf hinaus, die Regeln festzustellen, nach welchen die Staaten mit einander in Verkehr zu treten hätten, einem Verkehr, der meist kriegerischer Natur war. Ist es demnach fraglich, ob ein Völkerrecht existiert hat, so darf man aus noch triftigeren Gründen bezweifeln, ob von Völkerrecht die Rede sein konnte. Eine Summe von Verhaltungsregeln, mögen sie noch so logisch und folgerichtig mit einander verbunden sein, bilden .noch kein Recht, solange sie nicht von *) Siehe „Politik und Moral", Ost und West, Jtf. XVI, Heft fi/7 und 8/9.

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