Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 13 (1913)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1913)
- Article
- Jüdische Juristen in England
- Date
- 1913-12-01
- Page
- Seite 953 - 954 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2583875-2584033-2584046-2605400--15097-2605468- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
953 Jüdische Juristen in England. 954 Sir Rufus Isaacs, Lord - Oberrichter von England. (Geboren 10. Oktober 1860.) Cahen in Frankreich, Asser in Holland, Rosendale in den Vereinigten Staaten, Sir Julian. Saloman in Australien und Sir A. Levin, Sir George Jessel und Judah Benjamin in England, sind alle gleich leuchtende Sterne am Himmel der Rechtswissenschaft und Marksteine in der Geschichte der Jurisprudenz. Aber in keinem Lande der Welt ist der juristische Genius der Juden so anerkannt worden, wie in England. Sir Rufus Isaacs, der jetzige Lord-Oberrichter, war nicht der erste jüdische Solicitor-General und Mitglied einer englischen Regierung. Schon vor mehr als vierzig Jahren hatte Gladstone, der gewiss nicht als Judenfreund angesprochen werden kann, einen bedeutenden jüdischen Juristen, Geoige Jessel zum Solicitor-General seiner Regierung ernannt. Ein anderer bedeutender jüdischer Jurist, Sir John Simon, war eine Zeit lang Sergeant-at-Law des Unterhauses. Das Amt eines Sergeant-at-Law existiert seit einigen Jahren nicht mehr und Sir John Simon war sein letzter Träger. Sergeant-at-Law war mehr Würde als Amt und die höchste Auszeichnung, die einem nicht beamteten Juristen zu Teil werden konnte. Der Sergeantat-Law stand über dem King's Council und neben dem Richter, den er oft zu vertreten hatte. Die Ernennung zum Richter gilt in England als eine hohe moralische und soziale Auszeichnung. Wenn der Richter auch ein Gehalt von 100 000 Mark jährlich bezieht, so steht diese Entschädigung in keinem Verhältnis zu den enormen Einnahmen, die diese Männer aus ihrer früheren Tätigkeit als Anwälte erzielten. Alle englischen Staatsämter sind nicht, wie in Deutschland, zu gleicher Zeit Ehrenämter; sie sind vielmehr nur Anstellungen, mit Ausnahme der Richterstellen, die in erster Reihe Ehrenämter sind. In England gibt es keine Richter-Laufbahn, wie in Deutschland, da die Richter dem Anwaltstande entnommen werden. In England ist die Ernennung eines Mannes zum Richter ein bedeutungsvolleres Ereignis als die Ernennung eines verdienten Parlamentariers zum Staats minister. Der Richter ist kein Beamter des Justizministers, wie es auf dem Kontinent der Fall ist, sondern er ist nur seinem König oder dem Gesamtkabinet Rechenschaft schuldig. Der Richter ist eo ipso ein Lord und wird im Gericht mit Eurer Lordschaft angesprochen. In keinem Lande der Welt geniesst der Richter ein solches soziales Ansehen, wie in England. Der Lord-Oberrichter ist das Haupt dieses hohen Standes und nimmt in der sozialen und höfischen Hierarchie denselben Rang ein, wie der Lordpräsident und der Lordkanzler. Er ist aber nicht nur sozial das Haupt seines Standes, sondern auch beruflich, denn der Lord-Oberrichter ist in England zugleich Gesetzbildner und seine Entscheidungen bilden Präzedenzfälle, auf die sich die englische Rechtssprechung aufbaut. Der Lord-Oberrichter hat keine umgrenzte Tätigkeit. Er darf dem Appelhof als Mitglied beiwohnen, jedem Strafgerichtshof präsidieren usw. In erster Reihe widmet er sich den „verwickelten Fällen". Man