Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 13 (1913)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1913)
- Article
- Die Papstbulle und die Kaiserurkunde gegen die Blutbeschuldigung der Juden
- Date
- 1913-12-01
- Page
- Seite 951 - 952 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2583875-2584033-2584046-2605399--15094-2605467- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
951 Dr. Ludwig Roscntlial, Cöln: Die Papstbulle und die Kaiscrarkundc gegen die Blutbcsclraldigung der Juden. 952 II. Die Urkunde des Kaisers Rudolf von Habsburg ist in Zürich ausgestellt, am 4. Juli 1275. Der Kaiser bestätigt zunächst die gleichfalls von Gregor X am 10. September 1274 transsumierte Bulle Innocenz IV vom 22. Oktober 1246, die er „mit dem Siegel Alberts, dereinst Bischof von Regensburg" (Albertus Magnus) versehen, gesehen habe, und die im Sinne der Vorgänger des Innocenz: Calixtus, Eugenius, Alexander, Clemens, Celestinus, Innocenz, Honorius und Gregor verbietet, die Juden zum Christentum zu zwingen, sie zu berauben, zu misshandeln und in der Ausübung ihres religiösen Kultus zu stören. Auch diese päpstliche Bulle befindet sich im Original im Stadtarchiv Cöln/ Sodann wiederholt die kaiserliche Urkunde in den Z. Z. 14 — 27 den Wortlaut der gegen die Blutbeschuldigung gerichteten Bulle Gregors X, bzw. Innocenz IV, mit der wir uns bisher beschäftigt haben. Zum Schluss versichert sie den Juden des Kaisers Schutz und Wohlwollen und verbietet ganz besonders, sie in irgend einer Anklagesache ohne vollgültiges Zeugnis von Juden und Christen zu verurteilen. Die Urkunde ist versehen mit einem mächtigen und prachtvollen, an seidenen Fäden befestigten Kaisersiegel in Wachs, das den Kaiser Rudolf auf dem Thron sitzend zeigt, mit den Insignien seines Herrscheramtes; die Umschrift lautet: Rudolpus dei gracia Romanorum rex semper augustus. Auf der Rückseite zeigt die Urkunde einen, jedenfalls späteren, vielleicht bereits archivalischen Vermerk, der auf ihren Inhalt Bezug nimmt (Rudolfus confirmeret, dat dat nyet waer en sey, dat de Joden von eyne Hertze eyns doden Kyndes commenceren up eren paschen Dach [Passah-Tag]), und der beweist, dass man in diesem Hinweis den hauptsächlichen und wesentlichen Zweck der kaiserlichen Urkunde erblickte. — Möchte die Zeit doch endlich kommen, da keine , anderen als wissenschaftliche Gründe uns veranlassen, uns mit diesen Dingen zu beschäftigen, die Zeugnisse der Vergangenheit sein und bleiben sollen, aber keine Zeugen für die Gegenwart! JUEDISCHE JURISTEN IN ENGLAND. In der Jurisprudenz wie ' in der Medizin haben sich Juden zu allen Zeiten als scharfsinnige Fortbildner und kluge Interpreten ausgezeichnet. Seit Jahrtausenden haben sich die besten Köpfe des jüdischen Volkes mit Rechtsfragen des Talmuds beschäftigt, die nur eine theoretische Bedeutung hatten. Die grössten Gelehrten des Volkes waren die grossen talmudischen Rechtsgelehrten. Noch vor einem Jahrhundert betrachtete es jeder westeuropäische Jude als seine heilige Pflicht, seinem Sohne eine gute talmudische Bildung angedeihen zu lassen, selbst wenn es nicht in seiner Absicht lag, seinen Sohn dem Rabbinerberuf zuzuführen. Achtzehnhundert Jahre war die Rechtswissenschaft die einzige wissen- Judah Benjamin. Amerikanischer Staatsmann und später einer der berühmtesten Anwälte Englands. (Geb. 1811, gest. 1884.) schaftliche Disziplin, die die Juden in grossem Stile pflegten. Nachdem der Sohn sich eine gründliche talmudisch - juristische Bildung angeeignet hatte, durfte er sich andern wissenscha f tlichen Gebieten zuwenden. Diese immerwährenden und unablässig betriebenen Rechtsstudien haben den formal - logischen Sinn des Juden geschärft und ihn zum Juristenberuf besonders befähigt. Bald nach der Emanzipation der Juden tauchen auch überall grosse jüdische Juristen auf, die ihre nichtjüdischen. Kollegen durch ihren Scharfsinn und ihr juristisches Genie in Staunen setzen. Ganz, Lassalle, Staub und Goldschmidt in Deutschland, Franchetti und Luzatti in Italien, Bedarrisse und