Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 12 (1912)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1912)
- Article
- Generalversammlung der Alliance Israélite Universelle in Paris
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 79 - 80 (sequence 1)
- Language
- German
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79 80 '" .....' "ifffffi vv MITTEILUNGEN rfl * dem Deutschen Bureau der n?a nt otis BERUM.N 2^. Alliance Jsraelite Univeiselle ^K-Iü" OrenienDurgersirtf^ GENERALVERSAMMLUNG DER ALLIANCE ISRAELITE UNIVERSELLE IN PARIS. Nachdruck mit Quellenangabe gestattet. Am 17. Dezember hat in Paris eine Generalversammlung der Alliance Israelite Universelle stattgefunden, in der die vom Central-Comite beschlossene Statutenänderung einstimmig angenommen wurde. Nachstehend geben wir: I. Die alte und neue Fassung der geänderten Paragraphen. II. Die Verordnung, von der im § 10 die Rede ist. III. Uebergangsbestimmungen. I. SATZUNGSAENDERUNG. Bisheriger Text. Art. 8. Das Central-Comite wird durch Abstimmung sämtlicher Gesellschaftsmitglieder gewählt. Falls mehrere Kandidaten eine gleiche Stimmenzahl erhalten, wird die Wahl durch das Los entschieden. Art. 9 wird nicht geändert. Art. 10. Eine besondere Verordnung des Central- Comites bestimmt, unter welchen Umständen eines seiner Mitglieder stillschweigend ausscheidet. Art. 11. Das Central-Comite wählt jährlich unter seinen Mitgliedern seine Beamten, die aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Kassierer und einem Schriftführer bestehen müssen. Keiner darf länger als drei Jahre hintereinander die Stellung als Präsident bekleiden. Nach einjähriger Pause darf eine Wiederwahl stattfinden. Neue Fassung. Art. 8. Das Central-Comite wählt mit zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden die Mitglieder für die laut Art. 9 frei gewordenen Stellen resp. die in Gemässheit des Art. 6 neuzuernennenden Mitglieder. Art. 10. Eine besondere Verordnung bestimmt die Modalitäten der Ausführung der Art. 8 und 9 sowie die Umstände, unter welchen ein Mitglied stillschweigend ausscheidet. Art. 11. Das Central-Comite wählt jährlich unter seinen Mitgliedern seinen Vorstand, der aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Kassierer und einem Schriftführer bestehen muss. Wiederwahl ist statthaft. II. VERORDNUNG. 1. Wenn eine Wahl auszuschreiben ist und zwar entweder zur Ersetzung des ausscheidenden Drittels, oder zur Ernennung von neuen Mitgliedern oder auch zum Ersatz für die im Laufe eines dreijährigen Zeitraumes ausgetretenen oder verstorbenen Mitglieder, so ist die Liste der vorgeschlagenen Kandidaten sämtlichen Mitgliedern des Central-Comites zwei Monate vor der Sitzung, in der die Wahl zu vollziehen ist, zur Kenntnis zu bringen. 2. Für die Nominierung ausserhalb Paris wohnhafter Mitglieder hat das Central-Comite das Bezirks- oder Local-Comite, dem die Kandidaten angehören, um eine Vorschlagsliste zu ersuchen. Falls das Central-Comite die vorgeschlagenen Kandidaten ablehnt, so hat es eine neue Präsentationsliste zu veranlassen. 3. Das ausscheidende Drittel wird in der jährlichen ausserordentlichen Sitzung, die dem Ablauf seines Mandates vorangeht, ersetzt. Bis zum Ablauf ihres Mandates sind die ausscheidenden Mitglieder berechtigt, sich an den Beratungen und Abstimmungen des Central-Comites zu beteiligen. 4. Jedes Jahr wird, am 2. Mittwoch nach Sukkot, eine ausserordentliche Sitzung des Central-Comites zusammenberufen. Diese Sitzung soll gewidmet sein: a) dem Rechenschaftsbericht über die Jahresverwaltung, b) der Wahl des Vorstandes, c) der Besprechung eventueller Anträge auf Satzungsänderung, d) der Beratung sämtlicher Angelegenheiten allgemein jüdischen Interesses, die der Vorstand auf die Tagesordnung zu bringen für zweckmässig halten wird. Im Laufe dieser Sitzung wird ferner die Wahl für das turnusmässig ausscheidende Drittel vorgenommen werden.