Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 9 (1909)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1909)
- Date
- 1909-06-01
- Page
- None (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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ösT^(e sr V ILLUSTRIERTE MONATSSCHRIFT FÜR DAS GESAMTE JUDENTUM. Herausgegeben und redigiert von LEO WINZ. Alle Rechte vorbehalten. Heft 6. Juni 1909. IX. Jahrg. DER ELFTE DEUTSCH-ISRAELITISCHE GEMEINDETAO. Von M. A. Klausner. I. Am 16. und 17. Mai hat der elfte Deutsch- Israelitische Gemeindetag in Berlin stattgefunden. Einziger Gegenstand der Verhandlungen war die .Beratung eines Organisationsgesetzes für die Mischen Gemeinden Preussens". Diese dem Beratungsgegenstand in der offiziellen Tagesoidnung gegebene Bezeichnung ist ungenau, ffln Gesetzentwurf kann nur von einer Regierung der von einer gesetzgebenden Körperschaft ausgehen. Was von einer anderen Stelle vorgeschlagen vird, mag die Form eines Gesetzentwurfs haben, s ist aber tatsächlich nur ein Gesetzeswunsch. )ie Beträchtlichkeit des Unterschiedes ist augenällig. Die Schuld an der fehlgreifenden Nomenlatur fällt auf den achten Gemeindetag, der am 6. Oktober 1898 den ständigen Ausschuss „unter 'efugnis zur Cooptation" beauftragte, eine „Enluete über die rechtliche Organisation der jüdischen remeinden Deutschlands zu veranstalten und den Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des preussischen) Gesetzes vom 23. Juli 1847 und der brigen im preussischen Staatsgebiet derzeit geltenden Judenorganisationsgesetze auszuarbeiten." Dass tie Benennung der zu lösenden Aufgabe auf die nit dem Versuch Betrauten nicht ohne ungünstigen ^influss geblieben ist, soll später gezeigt werden. Nach einer Reihe von Jahren war ein Entwurf fertig. Er bestand im wesentlichen in der ITebertragung der für die Judenheit des Grossiierzogtums Baden geltenden Organisationsbestimmungen auf die preussische Judenheit. Der grössere Umfang des Geltungsbereichs war lediglieh durch die mechanische Einschaltung einer provinziellen Zwischeninstanz zwischen die Einzelgemeinde und die Gesamtheits-Repräsentanz berücksichtigt worden. Die Arbeit fand als juristische Leistung laute Anerkennung. Ein streng konservatives Mitglied des Gemeindebunds-Ausschusses erklärte, dass in dem Entwurf nichts enthalten sei, was für Anhänger seiner Richtung anstössig sein könne. Jene Anerkennung mag verdient gewesen sein, diese Erklärung fand im konservativen Lager entschiedensten Widerspruch. Man muss dem Widerspruch Berechtigung zuerkannt haben, denn man liess die erste Ausarbeitung fallen und ging an eine zweite, die jetzt den elften Deutsch-Israelitischen Gemeindetag beschäftigt hat. Die neue Vorlage, in einer Sitzung der Organisationskommission vom 21. März d. J. definitiv festgestellt, und gemäss den „Mitteilungen vom Deutsch-Israelitischen Gemeindebunde" (No. 72, Seite 4) rechtzeitig genug veröffentlicht, um noch vor dem Gemeindetage den Sachverständigen zur öffentlichen Aeusserung „ihrer Auffassung über die verschiedenen Materien" Gelegenheit zu geben, gliedert sich in acht Abschnitte und 133 Paragraphen. Es ist mir nicht bekannt, ob auch nur ein Sachverständiger von der Möglichkeit öffentlicher Aeusserung Gebrauch gemacht hat. Der erste Abschnitt handelt in 79 Paragraphen von den Synagogengemeinden, ihrer Bildung, Auflösung und Mitgliedschaft, der zweite (§§ 80—84) von den Bezirks verbänden, der dritte