Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 16 (1916)
- Issue
- Heft 8-9 (August-September 1916)
- Article
- Der jüdische Volksgesang im Lichte der orientalischen Musik
- Date
- 1916-08-01
- Page
- Seite 343 - 344 (sequence 7)
- Language
- German
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343 Namenrecht und Taufe. 344 lo, se-cho-ro_har-be me-od al pi po o lo isch almach-ne-hu we-isch al dig-- lo__ xvin. | mm U-1 /Tjh^-^^1^ j|J j j j Schir ha-schi-rim_ a-scher lisch-lo - mo__ji-scho-keni mi-ne-schi-kos_ pi - hu -M_ i ■ k' ■ I 3 1-=?—K— n> 1 J i—fs— p \— ■p 4=4 i J - -_ -# 1 J i ' 1—• 1-© 1 7 J> J i Tki to-wim do - de - cho mi - jo - jin, le - re_ ach sehe - mo-ne-cho to - j^JJJJJj J J- J'J|J 11 Jj fjji j wim_ sehe - men tu - rak_sch'me-cho al ke'n a - lo - mos— a - he - wucho. NAMENRECHT UND TAUFE. Von Patentanwalt Georg Neumann, Berlin. Als es im 16. Jahrhundert allgemeiner Brauch wurde, dem Namen der einzelnen Personen zu ihrer besseren Unterscheidung einen Familiennamen beizufügen, mußte man diese erfinden und dabei von allerhand Aeußerlichkeiten ausgehen, z. B. von dem Wohnort der zu benennenden Person, oder von ihren Eigenschaften, ihrem Amte, Stande, Ge* werbe usw. So entstanden die auch heut noch verkehrsüblichen Namen: Bremer, Brieger, Meggendorfer, Amthor, Kapellmann, Stein* hausen, Frauenlob, Elend, Bär, Wolf, Lange, Schwarze usw. Anfangs des 19. Jahrhunderts brauchte man zum zweiten Male neue Familiennamen, und zwar diesmal für die in Preußen lebenden Juden, die durch das Edikt vom 12. März 1812 preußische Staatsbürger geworden waren mit der Verpflichtung, an Stelle ihrer damaligen eigenartigen hebräischen Benennungen feststehende und erbliche Familien* namen anzunehmen. Auch bei deren Erschaffung verwertete man Aeußerlichkeiten wie das Gewerbe, die Herkunft, die Art, das Aussehen der zu be* nennenden Personen, ferner das Tier*, Pflanzen* und Steinreich und schließlich die alttestamentarischen biblischen Namen. Hierbei besonders wählerisch vorzugehen, war unmöglich und unnötig, da nach § 3 jenes Ediktes binnen 6 Monaten die Namen* Umwandlung im ganzen preußischen Staate vollzogen sein sollte, und man außerdem wußte, daß fast jede deutsche Bezeichnung sich zur Verwendung als Personennamen eignet. Tatsächlich bürgerten sich auch diese Namen bei uns ein, und ihre Unabänderlichkeit wurde durch die zum Teil noch jetzt gültigen Verordnungen vom 30. Oktober 1816, 15. April 1822 und 12. Juli 1867 festgesetzt. Namensänderungen bedürfen da* nach der behördlichen Genehmigung und werden z. B. bei Adelsverleihungen oder dort begründet verlangt, wo der Familienname durch einen seiner Träger geschändet worden ist, wie es seinerzeit dem durch ein Kaiserattentat befleckten Namen Nobiling ergangen ist. Oft willigt die Behörde jedoch in die Aenderung des Familiennamens, obschon nicht Adelsfragen oder Namensschändungen, sondern nur Uebertritte vom Judentum zum Christentum vorliegen. Vermutlich geht dabei die Behörde von der Annahme aus, daß die Familiennamen — z. B. Kohn, Levy, — zwar vollauf der Feststellung der Person* lichkeit dienen, außerdem aber auch das Glaubens* bekenntnis ihres Trägers offenbaren. Werde nun jemand namens „Kohn" Christ, so enthalte dieser