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Ost und West · 1910-08-01 · Heft 8-9 (August-September 1910) · p. Seite 499 - 500

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Journal
Ost und West
Volume
10 (1910)
Issue
Heft 8-9 (August-September 1910)
Article
Die israelitische Kultusgemeinde Wien
Date
1910-08-01
Page
Seite 499 - 500 (sequence 4)
Language
German
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499 Siegmund Husserl: Die israelitische Kultusgemeinde Wien. 500 Erst mit dem Kegierungsantritt Kaiser Josefs IL begann auch lür die Wiener Judenschaft eine neue günstigere Epoche, Mit dem von diesem Monarchen unter dem 2. Jänner 1782 erlassenen Toleranzpatent wurde Bresche in die starre, seit Jahrhunderten andauernde judenfeindliche Gesetzgebung gelegt, obwohl das Verbot, in Wien eine Gemeinde bilden oder einen öffentlichen Gottesdienst abhalten zu dürfen, auch weiterhin aufrecht erhalten blieb. Die unerträglichsten, schimpflichsten Normen wurden aber doch damit beseitigt und zum ersten Male nicht nur einzelnen und gnadenweise, sondern der gesamten Judenschaft, die Berechtigung der Existenz als Untertanen, wenn auch innerhalb drückender Grenzen eingeräumt. Eingewurzelte Vorurteile und kleinliche Eücksichten bewirkten es jedoch, dass man unseren Voreltern das gewährte geringe Ausmass von Rechten in der Folge immer wieder mehr einengte und ihnen stets neue geradezu erniedrigende Pflichten auferlegte. So wurde im Jahre 1792 zur Evidenzhaltung der jüdischen Bevölkerung bei der k. k. Polizei- Oberdirektion ein eigenes Amt, das sogenannte „Judenamt", errichtet und sämtliche tolerierten Familienhäupter verhalten^ dortselbst alljährlich ein Verzeichnis der Familienmitglieder und der Bediensteten vorzulegen, welche Verordnung auch bis zum Jahre 1847 zu Recht bestand. im Jahre 1763 (Sonderabdruck aus Dr. M. Grunwalds „Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde" Heft 32 und 33). Gustav Simon geb. 1818 — gest. 1897. Präsident: 1896—1897. Wenn man auch die Zahl der jüdischen Familien in Wien nicht wie in Böhmen und Mähren begrenzte, so war man doch auch weiterhin bestrebt, ihre Vermehrung möglichst hintanzuhalten. Zur Erreichung dieses Zieles wurde seit 1795 die Bewilligung zum Aufenthalt in Wien nicht mehr wie bis dahin auf Lebensdauer erteilt, sondern im allgemeinen nur mehr ein vorübergehender Aufenthalt gestattet, wozu überdies die Erlaubnis periodisch— gewöhnlich nach je drei Jahren5) — neuerlich erwirkt werden musste. Da sonach die Toleranz jeweilig wieder entzogen werden konnte, ergab es sich dann von selbst, dass nun auch stets der Nachweis der Zugehörigkeit zu einer auswärtigen inländischen Gemeinde und damit die Wahrung einer Familienstelle dortselbst erbracht werden musste. Wir reproduzieren nachstehend*) die erste Seite eines solchen . im Archiv der Wiener Kultusgemeinde ■j Diese neue Normativbestinimung hatte später auch noch andere nachteilige Folgen. Aus Anlass der mit dem Konskriptionspatent vom 25. Oktober 1804 erfolgten Regelung der Heimatsrechtsverhältnisse wurde nämlich den in früherer Zeit für beständig tolerierten Juden das Heiniatrecht in Wien zuerkannt, während jene, die nur eine periodisch zu erneuernde Toleranz nachweisen konnten, zur einheimischen Bevölkerung jenes Ortes fezählt wurden, wo sie selbst und ihre Familie die amilienstelle besassen. Das hiesige städtische Konskriptionsamt verwahrt noch in seinem Archiv die Liste unserer nach dieser Norm im Jahre 1804 konskribierten Vorfahren. — *) Siehe Seite 531. Heinrich Klinger geb. 1832 — gest. 1905. Präsident: 1897—1903.

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