Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 6 (1906)
- Issue
- Heft 10-11 (Oktober-November 1906)
- Article
- Zur Gesamt-Organisation der Juden in Preußen
- Date
- 1906-10-01
- Page
- Seite 647 - 648 (sequence 6)
- Language
- German
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647 M. A. Klausner: Zur Gesamtorganisation der Juden in Preussen. 648 gestaltung des jüdischen Religionsunterrichts und auf die Bildung jüdischer Volksschulen sein, die gegenwärtig bei mangelnder Ausstattung vielfach verkümmert und zu Armenschulen geworden sind, infolgedessen in nicht seltenen Fällen jüdische Eltern sich veranlasst fühlen, die Kinder in höhere Schulen zu schicken, die der voraussichtlichen künftigen Lebensstellung der Kinder nicht entsprechen. Eine grosse Zahl der Schwierigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die bei der jüngsten Beratung des Schulunterhaltungs - Gesetzentwurfs hervorgetreten sind, würde wegfallen, wenn der Judenheit in Preussen durch die Gesamtorganisation mit dem Recht zugleich die Pflicht "auferlegt würde, auf unterrichtlichem Gebiet den Bedarf der Zwerggemeinden und der Diaspora zu bestreiten. Was die äussere Einrichtung der Gesamtorganisation anlangt, so würde es nicht nötig sein, tiefgreifende Aenderungen in den bestehenden Verhältnissen vorzunehmen. Die Synagogengemeinden als die staatlich anerkannten Organisationen bilden die gegebenen Komponenten für die mit staatlicher Anerkennung versehene Gesamtorganisation. Man brauchte nur den Gemeinden das Recht einzuräumen, Delegierte von den Vorstehern und Repräsentanten der Synagogengemeinden, also den berufenen und amtierenden Vertretern der Gemeinden, wählen zu lassen. Die Zahl der von den einzelnen Gemeinden zu entsendenden Delegierten müsste sich nach der Stärke der einzelnen Gemeinden richten, wobei darauf zu achten wäre, dass nicht eine einzelne Grossgemeinde oder eine kleine Zahl von Grossgemeinden für sich allein die Mehrheit der Delegierten besässe. Zu dem Ende wäre etwa zu bestimmen, dass auf 1000 jüdische Seelen 1 Delegierter, aber in den Gemeinden von mehr als 5000 Seelen für die überschiessende Zahl nur auf je 5000 Seelen ein weiterer Delegierter kommt. Die jüdische Gemeinde Berlin mit etwa 100 000 Seelen, würde danach 24 Delegierte zu wählen haben, eine Gemeinde von 10 000 Seelen 6, eine Gemeinde von 15 000 Seelen 7 Delegierte Gemeinden, die weniger als 1000 Seelen zählen, haben ein Wahlrecht nur im Verein mit Nachbargemeinden, mit denen zusammen sie eine Seelenzahl von 1000 erreichen. Die bezüglichen Anordnungen könnten ein erstes Mal von den Herren Provinzial-Oberpräsidenten, später von der Delegiertenversammlung selbst getroffen werden. Die Delegiertenversammlung sollte, meine ich, im ganzen etwa 200 Mitglieder zählen, die alljährlich in Berlin zu gemeinschaftlicher Beratung und Beschlussfassung zusammenzutreten haben. Ihr stünde auch die Wahl eines Verwaltungsausschusses zu, dessen Sitz Berlin ist, und der von Berlin aus die laufenden Geschäfte der Gesamt-Organisation führt. Die Staatsaufsicht könnte, wie den einzelnen Gemeinden gegenüber von dem Regierungspräsidenten bezw. Landrat, so der Gesamtorganisation gegenüber von dem Ministerium des Innern geübt werden. Hierfür eine geeignete, kundige dem Judentum selbst angehörige Persönlichkeit ausfindig zu machen, wäre Sache der Staatsregierung, der m. E. sogar die |Ernennung des Vorsitzenden des Verwaltungs-Ausschusses der Judenheitsdelegierten zustehen könnte. * * * Sei zehn Jahren wird die Frage der Gesamtorganisation der Juden im Preussischen Staat öffentlich erörtert. Vielleicht hat unter den Lesern von „Ost und West" der eine oder der andere etwas zu diesem Thema zu sagen, sei es neu, sei es in Anlehnung an die oben entwickelten Vorschläge. Jede Anregung wird uns willkommen sein