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Ost und West · 1904-12-01 · Heft 12 (Dezember 1904) · p. Seite 847 - 848

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Journal
Ost und West
Volume
4 (1904)
Issue
Heft 12 (Dezember 1904)
Article
Die mosaische Gesetzgebung im Lichte des Codex Hammurabi
Date
1904-12-01
Page
Seite 847 - 848 (sequence 2)
Language
German
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--847 Dr. M. Schorr: Die mosaische Gesetzgebung im Lichte des Codex Hammurabi. 848 •das Haus, das er erbaut, zusammenstürzt und den Sohn des Hausbesitzers tötet, wird der Sohn des Baumeisters getötet. (§ 230.) Das Gemeinsame in diesen drei Fällen ist -die Mittelbarkeit der Mordtat und die Minderwertigkeit des passiven Objekts.1) Aus diesen zwei Gründen trifft auch in allen drei Fällen die Todesstrafe nicht den Urheber selbst, sondern •dessen Sohn oder Tochter — eine Bestimmung, welche im Geiste der primitiven Rechtsanschauung der geschlechtsrechtlichen Periode, so paradox und so grausam es uns heute erscheinen mag, eine Milderung der Strafe darstellt, indem statt an einer vollwertigen Person (an dem Urheber) die Strafe an einer minderwertigen vollzogen wurde, wobei den Rechtsprechenden gar nicht zum Bewusstsein kam, dass Unschuldige für Schuldige büssen müssen, und dass die Milde gegen die einen mit einer Grausamkeit gegen die anderen verbunden war. Das Gesetzbuch Hammurabis hat bei all seiner entwickelten Rechtsanschauung dieses Rudiment •einer altbarbarischen Zeit noch als geltendes Gesetz herübergenommen, und wer weiss, wie lange •es noch in Uebung gewesen sein mag. Und nun hören wir, wie in einem lapidaren Satz der grosse israelitische Gesetzgeber einen •gewaltigen Protest gegen diese Verkrüppelung -des Rechtsbewusstseins erhob: „Nicht sollen Väter der Kinder wegen und nicht Kinder der Väter wegen getötet werden; ein jeder soll für sein Vergehen getötet werden!" (Deut. 24,16). Und so sehen wir hier, wie mit einem einzigen Federzug eine Jahrtausende alte Rechtsanschauung mit der Wurzel ausgerottet wird, und das menschliche Rechtsgefühl um einen gewaltigen Schritt vorwärts gebracht wird. Wer wird noch jetzt zu zweifeln wagen, dass auch die Talion bei Leibesverletzung, die, wen^v wörtlich geübt, zumindest -eine solche Grausamkeit wäre, wie die Tötung des Sohnes statt des Vaters, im mosaischen Gesetz nur als theoretisches Rechtsprinzip, nicht .abei als konkret zu übende Rechtsvorschrift aufgefasst werden darf? Eine merkwürdige Stelle in der Bibel, die von keinem Bibelerklärer noch gedeutet wurde, verdient in diesem Zusammenhang erwähnt zu werden, die durch Müllers geistvolle Erklärung eine glänzende Lösung gefunden hat. Im IL Buch Mosis, K. 21, 29—31 heisst es: Wenn ein| stössiges Rind, das als solches bekannt war, und dessen Eigentümer auch gewarnt worden war, einen Menschen mit tötlichem Ausgang •stösst, wird auch der Eigentümer des Rindes getötet. Doch wird es ihm gestattet, durch ein von den Richtern auferlegtes Lösegeld sich loszukaufen. Und nun folgt in V. 31 der merkwürdige Zusatz: „Wenn es (das Rind) einen Sohn oder eine Tochter (tot) stösst, soll!) 1). h. Krau oder Kind. nach demselben Recht verfahren werden." Was will diese dunkle Hervorhebung besagen? Nach den obigen Ausführungen wird es nicht schwer sein, zu erraten, dass hier jene alte Rechtsanschauung zurückgewiesen wird, der wir im Gesetzbuch Hammurabis dreimal begegnet sind, dass bei mittelbarer Verschuldung und bei Minderjährigkeit (resp. Minderwertigkeit) des Getöteten nicht der Täter selbst, sondern „bloss" dessen Kind getötet wird. Dass diese Erklärung nicht bloss geistvoll, sondern auch überzeugend ist, muss jeder zugeben. Dieser Zusatz beim stössigen Rind ist aber auch einer der schlagendsten Beweise für die .Hauptthese Müllers, dass die mosaische Gesetzgebung in ihren wesentlichen Bestandteilen nicht auf das Gesetzbuch Hammurabis zurückgeht, sondern auf ein noch älteres Urgesetz, das unabhängig vom C. H. durch eine von Müller auch nachgewiesene Leitung in den Gesichtskreis der mosaischen Gesetzgebung gelangt ist. Und der Beweis ist ebenso einfach wie überzeugend: Das Gesetzbuch Hammurabis enthält ganz denselben Kasus vom stössigen Rinde, das als stössig bekannt war, und dessen Eigentümer auch gewarnt wurde, ganz wie im II. Buch Mosis. Die Strafe ist aber eine ganz andere, eine viel mildere, nicht einmal das Tier wird getötet, und der Eigentümer kommt mit einer Geldstrafe davon. Wäre hier der C. H. die Quelle der mosaischen Bestimmung in dem Sinne etwa, dass letztere die milde Strafe bedeutend verschärfte, indem sie dem Eigentümer Todesstrafe auferlegte, dann wäre jener obige Zusatz (V. 31) ganz unerklärlich. Dagegen klingt es sehr wahrscheinlich, dass in einem noch älteren Urgesetz, welches primitive Agrarverhältnisse widerspiegelt, das Totstossen durch ein stössiges Rind mit dem Tode des Eigentümers, resp. mit dem Tode seines Sohnes oder seiner Tochter geahndet wurde. Die Talion hat in ihrer weiteren Ausdehnung als Talion des Gedankens ihre Anwendung auch bei Angriffen auf das Vermögen, also bei Diebstahl, Veruntreuung usw. Es ist besonders lehrreich, die Gesetze über den Diebstahl in beiden Gesetzgebungen zu vergleichen. Das Prinzip ist in beiden dasselbe, aber die Anwendung im einzelnen wie himmelweit verschieden! Der C. H. unterscheidet zunächst zwischen privilegiertem und privatem Diebstahl. Bei ersterem wird noch weiter spezifiziert: Hof-, Tempel- und Armenstiftdiebstahl, indem die Strafen auch je nachdem geringer oder höher sind. Wie primitiv einfach, aber wie gross zugleich erscheinen uns dann die wenigen Sätze im II. B. M. über den Diebstahl, den verwickelten Bestimmungen des C. H. gegenübergestellt. „Die ganze Grösse der mosaischen Gesetzgebung/' sagt Müller, „zeigt sich in dieser Beschränkung. Vor dem Gesetze sind alle gleich, König, Priester, Bettler und der einfache Mensch. Die Prinzipien sind aufrecht erhalten.

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