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Freie zionistische Blätter · 1921-04-01 · 2 (4.1921) · p. Seite 50

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Freie zionistische Blätter
Volume
1 (1921)
Issue
2 (4.1921)
Date
1921-04-01
Page
Seite 50 (sequence 52)
Language
German
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S a d i n s k y niiimmiiHirmiiiiiiMiHimiimiiiimiiiiuiiiHmiiiiuim 2. Die souveränen Gewalten des Staates und der Nation sind endgültig voneinander geschieden. Nation und Staat verteilen unter sich die gesellschaftlichen Funktionsgebiete. 3. Der Staat besitzt Steuerhoheit für seine staatlichen Bedürfnisse. Die Nation besitzt Steuerhoheit für ihre nationalen Bedürfnisse. 4. Jeder Mensch ist Doppelbürger: Staatsbürger und Nationalbürger. Jeder Mensch hat staatsbürgerliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Staate, in dem er lebt, und nationalbürgerliche Rechte und Pflichten gegenüber der Nation, der er angehört. Die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten sind an den Wohnort gebunden und wechseln mit dem Wechsel des Staatsgebietes. Jedermann ist also dort Staatsbürger, wo er seinen Wohnort hat. Die nationalbürgerlichen Rechte und Pflichten sind aber interterritorial, und ohne eine ausdrückliche Willenskundgebung für den Uebertritt in die souveräne Gewalt einer anderen Nation unwechselbar. 5. Jede Nation übt auf ihrem historischen Boden auch territoriale Hoheit aus, bildet also dort eine Staatsmacht. 6. Das historische Territorium der Nation ist der Zentralsitz ihrer interterritorialen Souveränitätsmacht, 7. Nationen, die auf ihrem historischen Boden keine staatliche Unabhängigkeit besitzen, haben staatliche Autonomie. 8. Alle Staaten, in deren Gebiet zwei und mehr Natio- 50

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