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Bericht über das Schuljahr ... der Stiftischen Realschule mit Lyzeum der Israelitischen Religionsgesellschaft in Frankfurt am Main · 1896-01-01 · 1896 · page 35

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Journal
Bericht über das Schuljahr ... der Stiftischen Realschule mit Lyzeum der Israelitischen Religionsgesellschaft in Frankfurt am Main
Volume
1896
Date
1896-01-01
Page
– (sequence 35)
Language
German
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IRI
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— 35 — Hachnossas-Kallo-Stiftung. M. Pf. Y ./ii Herrn Ludwig Sc Ii am es zum ehrenden Andenken an seine sei. .Frau Fanny geb. Lewisoün . 20.— "„ Frau Henriette Schwab ach er und Herrn A.Fürth anlässlich der Verheiratung ihrer Kinder 100.— ,, „ B. Roos gelegentlicii der Hochzeit ihrer Tochter Bella mit Herrn Jsaac Wolff . . . 100.— „ Herrn und Frau Falk Goidschmidt und Frau Henriette Goldschmidt anliisslicii der Verheiratung ihrer Kinder............. 100.— „ „ und Frau Hermann C ramer anlässlich der Barmizwoh ihres Sohnes Max . . . 10.— „ Selig Gold Schmidt anlässlich der Barmizwoh seines Enkels Max Gramer . . . 200.— . „ „ Lazarus Klau bei Eintritt seines Sohnes Owar........25.— - „ „ Hugo Bondi und Herrn S. Rosenthal aniässlich der Verheiratung ihrer Kinder Jenny und Heinrich ................50.— „ „ N. X. durch Herrn T Ii c o d o r H o m b u r g e r .......... 100.— „ den Kindern des Herrn Selig Goidschmidt zum Andenken an ihren unvergess liehen Vater y'^f 500.— „ Frau Menko Kulp Wwe. bei einer freudigen Veranlassung den 11. Schwat 5G5G . . . 40.— Zum ehrenden Andenken des sei. Herrn Meier Katzen st ein von den Hinterbliebenen des sei. Herrn Benny; Benjamin, laut dessen letztem Wunsche........ 100.— VII. Mitteilungen an die Schüler und an deren Eitern. Erlass des Herrn Ministers vom 11» Juli 1S95. Durch Erlass vom 21. September 1892 Xo. II 004 hübe ich das Königliche Provinzini-Schulkoliegium auf den erschütternden Vorfall aufmerksam gemacht, der sich in jenem Jahre auf einer GymnasiaIbadeanstalt ereignet hatte, dass ein Schüler beim Spielen mit einer Salonpistoie von einem Kameraden seiner Klasse erschossen und so einem jungen hoffnungsreichen Leben vor der Zeit ein jähes Ende bereitet wurde. Ein ähnlicher, ebenso schmerzlicher Fall hat sich vor kurzem in einer schiesischen Gymnasialstadt zugetragen. Ein Quartaner versuchte mit einem Tesching, das er von seinem Vater zum Geschenk erhalten hatte, im väterlichen Garten im Beisein eines andern Quartaners Sperlinge zu schiessen. Er hatte nach vergeblichem Schusse das Tesching geladen, aber ia Versicherung gestellt und irgendwo angelehnt. Der andere ergriff und spannte es, hierbei sprang der Hahn zurück, das Gewehr entlud sich und der Schuss traf einen inzwischen hinzugekommenen, ganz nahe stehenden Sextaner in die linke Schläfe, so dass der Knabe nach 3/4 Stunden starb. In dem erwähnten Erlasse hatte ich das Königliche Provinzial-Schulkollcgiuin angewiesen, den Anstaltsleitern seine3 Aufsichtsbezirkes aufzugeben, dass sie bei Mitteilung jenes schmerzlichen Ereignisses der ihrer Leitung anvertrauten Schuljugend in ernster und nachdrücklicher Warnung verstellen sollten, wie unheilvolle Folgen ein frühzeitiges unbesonnenes Führen von Schusswaffen nach sich ziehen kann, und wie auch über das Leben des zurückgebliebenen unglücklichen Mitschülers für alle Zeit ein düsterer Schatten "gebreitet sein muss. Gleichzeitig hatte ich darauf hingewiesen, dass Schüler, die, sei es in der Schule oder leim Turnen und Spielen, auf der Badeanstalt oder auf gemeinsamen Ausflügen, kurz wo die Schule für eine ungemessene Beaufsichtigung verantwortlich ist, im Besitze von gefährlichen Waffen, insbesondere von Pistolen und Revolvern betroffen werden, mindestens mit der Androhung der Verweisung von der Anstalt, im Wiederholungsfälle aber unnachsichtlich mitVerweisung zu bestrafen sind. Auch an der so schwer betroffenen Gymnasialanstalt haben die Schüler diese Warnung vor dem Gebrauch? ven Schusswaffen, und zwar zuletzt bei der Eröffnung des laufenden Schuljahres durch den Direktor erhalten. Solche Warnungen müssen freilich wirkungslos bleiben, wenn die Eitern selber ihren unreifen Kindern Schiesswaffen schenken, den Gebrauch dieser gestatten und auch nicht einmal überwachen. Weiter jedoch, als es in dem erwähnten Erlasse geschehen ist, in der Fürsorge für die Gesundheit und das Leben der Schüler zu gehen, hat die Schulverwaltung kein Recht, will sie sich nicht den Vorwurf unbefugter Einmischung in die Rechte des Elternhauses zuziehen. Wenn ich daher auch den Versuch einer Einwirkung nach dieser Richtung auf die Kund-

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