Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Sechzehntes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 252 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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?5» OX» und aus einander zu setzen, desgleichen fertig zu urcheilen, und die Zeugen gehörig auszufragen, und zu erforschen; so ward auch kein Gericht von LZ Personen niedergesetzt. Ein Gericht, das,2 solche würdige Glieder aufzuweisen hatte, hieß nur schlechhin Synedrium. Hatte es drey dergleichen Personen aufzmveisen, so wurde eö ein niittelmäßiqes Synedrium genannt. War es aber so glücklich, auch wohb 4 solcher verständigen Personen sich rühmen zu können, so erhielt es den Titel: NV2N ^1^22 Sarchedre Lhochmn, das weise Synedrium. — Wenn ein aus 2 z Personen bestehendes Synedrium öffentlich Gericht hielt, so mußte es eben so, wie das große Gericht, in einem halben Zirkel sitzen, und mit einem obersten Vorsteher und Gerichtsvater versehen seyn. Vor ihnen her saßen z Reihen Gelehrte, deren jede 2 z Personen ausmachte. Diese Beysitzer durften sich aber nicht nach ihrem eignen Gutdünken setzen; sondern die Richter müßten es thun, und sich dabey nach der Gelehrsamkeit eines jeden richten, so daß die Gelehrtesten von ihnen allemal den Richtern am nächsten zu sitzen, die Ehre Hatten. Es geschähe dieses hauptsächlich aus der Absicht, daß, wenn ein schwerer Fall zu entscheiden war, welchen die Richter nicht entscheiden konnten, man sogleich die würdigsten bey der Hand hatte, lim sie von ihren Sitze weg zu sich zu ziehen. Allein, wenn sich dieses ereignete, sp mußte allemal ihre. Stelle durch einen andern aus