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Der Jude · 1771-01-01 · Drey und zwanzigtes Stück (1771) · p. Seite 354

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Siebenter Band (1771)
Issue
Drey und zwanzigtes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 354 (sequence 2)
Language
German
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L44 5 LL ... tMtt alle die Flüche, welche in den: Gesetzbuchs ausgezeichnet sind. >— In dein andern heißt es : -er Gerichtsvaker der heiligen Versammlungen Zu Firth nebst dem gerechten Gerichte verfluchet mit Schamntftn und Tfterem einen jeden, welcher die bestimmte Zeit vorbey gehen läßt, und die tzedachte Schrift nicht sogleich an das Gerichte nach Prag ausliefert. — " Man wird auch oft in ihren Büchern, Briefen und Aufschriften diese Redensarten finden: WM -NN'NAI , Bigftraß LTsachefch oder auch nur: Benachesch, und Bennchesch Oei-nbonen, d. i. auf Verordnung der Schlange , bey der Schlange, und bey der Schlange der Rabbinen, fey dieses oder jenes verboten. -—. Zuweilen kommt auch folgender Ausdruck vor : Wer diesen Brief erbricht. Vis oder jenes thut —^ den soll die Schinne ge beißen!. Man muß aber wissen > daß das Wort Nlschesch, d. i. Schlangen aus den Anfangs - Buchstaben der drey Bannarten Nidui, Cherem, und Schamatha zusammengesttzet ist. Dieses sey gering von der jüdischen Gerichts - öder Kirchen- -isciplin s -st »V . Wir gehen nunmehr zu einer andern, und eben so interessanten Materie, nämlich, zu den Lehren der Juden von der menschlichen Seele . fort

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