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Der Jude · 1771-01-01 · Dreyzehntes Stück (1771) · p. Seite 208

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Siebenter Band (1771)
Issue
Dreyzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 208 (sequence 16)
Language
German
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roz LL «XO r. Man mußte die Reinigung vom Aussatze, sie geschähe nun an Menschen oder aussätzigen Häusern, sowie es die Schrift verordnet«, vollenden, nämlich mit Cedernhoiz, mit Psop, mir doppelt roth gefärbter Wolle, mir zween Vögeln, und frischem Quellwasser, nach z B. Mos. r 4, 2. — „Das ist das Gesetz wegen des Aussätzigen" —— 2. Man durfte die Zeichen des Aussatzes nicht vertilgen, nämlich niemand sollte das Zeichen des Aussatzes sich selbst zu vertreiben suchen, noch die unreinen Flecken am Hause wegschaffen, ehe es der Priester besichtiget hatte, nach 5 B. Mos. 24, 8. »Suche dich, bey der Plage des , Aussatzes, sorgfältig zu bewahren, und zu thun, nach allen wie es die Priester und äeviten lehren." z. Die Art des Aussatzes, ( welche in der Sckrift Nethek, heißt, und die, wenn man sie bestimmen will, in einem schwarzen Flecken bestanden, und sich insonderheit an den haarichten Theilen des Köpers befunden hat,durfte, wenn sich auch der damit geplagte, nach den ersten 7 Tagen auf Befehl des Priesters scheeren ließ, doch nicht selbst bescheren werden, nach; B- Mos. iz, zz. „Er soll sich brscheeren lassen, aberden ZTsetheck soll er nicht abscheeren , sondern der Priester sott ihn wieder andre 7 Tage verschlossen

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