Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Sechster Band (1770)
- Issue
- Achtzehntes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 278 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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278 KU OM 8) Daß man dem Erstgebornen Gsel, wenn er nicht gelöset wird, has Genicke breche, eben-, das. „Und wann du Hn nicht lösest, sollst du ihm das Genicke brechey." 9) Daß man' keine Erstlinge außer Jerusalem essen darf, nach 5 Mos. r», 17. Was von diesen Gesetzen bey. den. Juden noch gehalten wird, Wen wir anherswo abgehanbelt, daher wir die i2 Capitel des Matmonides milk Stillschweigen, übergehen. . Der fiebente Abschnitt ,1vvV ^-2^1 Hilchn« Schmitta Vegobal beschreibt die Rechte der Schalt-und Jubeljahre in 22 Gebote« , nämlich 9 Ge - uyd i s Verboten. 1) Daß man das Feld im siebenten Jahre ungebauet liegen lasse, und dasjenige was in diesem Jahre von sich selber wüchset, gemein mache, nach r Mos. 2 z, ii. „Im siebenten Jahre sollst du es ruhen lassen." 2) Daß in diesem Jahre der Wer von aller Bearbeitung frey bleiben soll, nach 2 Mos. 24,21. „MitPflügen und Arbeiten rc.rc." z) Daß man das Jubeljahr , sowohl durch Ruhe,als durch Unterlassung derArbeit undZnrücklaffung der Feldfrüchte heilige, nach g Mos. 2 z, 10. „Ihr sollet das fünfzigste Jahr heiligen/« 4) Daß manbeym Eintritte des Jubeljahres, und zwar nach den Rabbinen am r oten des Monat TiseL die Trompete blase, und dadurch den Knechten das Zeichen ihrer Freyheit