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Der Jude · 1770-01-01 · Sechzehntes Stück (1770) · p. Seite 255

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Sechster Band (1770)
Issue
Sechzehntes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 255 (sequence 15)
Language
German
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*x* 44 255 4) Daß man keine Arbeit mit Thieren von zweyerley Art verrichte, nach 5 Mos. 22,10. „Du sollst nicht Mir einem Ochsen und Esel zugleich ackern." 5) Daß man sich nicht mit Leinen und Wollen zugleich, nach Art der Abgötter, kleide, nach 5 Mos. 22, n« „Du sollst nickt anziehen ein Kleid, von Leinen und Wollen zugleich gemenget." Maittiomdes erläutert diese Gesetze in ro weitläuftigen Capiteln, woraus wir nur dasjenige excerpiren, was bey denen Juden noch im Gebrauche ist. Wer zweyerley Arten Saat, heißt es im ersten Capikel, im gelobten Lande säet, der hak die Geißelung verdienet, und dieses ist so genau zu verstehen, daß wenn jemand auf der Erde zwcy unterschiedene Körnergcn findet, z. E. eine Linse, und eine Bohne, oder ein Gersten - und Haberkorn, und scharret dieselben zu, daß es mit einander aufgehen kann, so ist er schon dieser Strafe schuldig. Wenn aber jemand etwas in einen undurchlöcherten Blumenscherben stecket oder säet, so ist er zwar frey von der Geißelung, allein er bekömmt eine andere Prügelsuppe. Doch gilt dieses nur von solchen Saamenkörnern, aus welchen für Menschen oder Thiere eßbare Früchte erwachsenvon andern Gewächsen nicht. Nichtweniger erstrecket fick dieses Verbot auf das Einpfropfen unterschiedener Balimarten; kein Citronenreiß darfz. E. meinen Apfel- oder Virnstamm gepfropfte

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