Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Fünfter Band (1770)
- Issue
- Zwanzigtes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 313 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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AO 4M HO 8^ 7) Man soll seinen Nächsten nicht beschämen, nach g B. M. 19, »7. Dü sollst deinen Nächsten strafen, aflf -ast du nicht seinethal-" ben Schuld kragen müssest. Die Ebr.Worte >rvn drwri werden hier so erkläret: Du sollst deines Nächsten Sünde nicht weg - öder austragen, d. h. zu seiner Beschämung nicht unter die Leute bringen. S. des Aabbi Salomo» Jarchi Erklärung bey dieser Stelle. 8) Man soll Wittwen und Weisen unv andere Elende und Verlaßns nicht betrüben, nach 2 B- Mos. 22, 22. Ihr sollet keine Wittmen noch Weisen beleidigen. Das verstehet sich nach Maimonidis Erklärung nicht nur. von armen und nothlcidenden, sondern von allen Wittwen ohne Unterscheid, lind wenn es die Wiktwe eines Königes ist, so hat sie als Wiktwe einen besonder« Anspruch auf eine höfliche und glimpfliche Begegnung. Und ein jeder der einer solchen Person nur mit ei-, nem Worte zu nahe tritt, verletzt dieses Gebot, und ladet große Schuld auf sich. Ja er dehnet es so gar bis auf den Informator aus, -er eine Waise zu unterrichten hat , und verlanget, daß er mit ihr viel gelassener und behutsamer als mit andern Kindern umgehen solle. 9) Mafl soll feinen Nächsten flicht verläümben, nach z B. M. ,19,16. Dü sollst kein Ver- U 5 läum-