Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Fünfter Band (1770)
- Issue
- Zwanzigtes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 307 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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AL *XO AL So-7 - - ) , nach seinem Gesetze verboten ist, dabey aber der Zwingende doch nicht die Absicht hat, seine Religion zu braviren, sondern ihn blos zu seinen Endzwecken zu brauchen, z. E. wenn er ihn (den Inden) am Sabbathe zur Arbeit nöchigte, so darf der Jude sein Leben nicht aufs Spiel setzen, sondern er muß den Auftrag verrichten. Ist es aber etwas, wodurch er seine ganze Religion verläugnen müßte, z. E. er sollte einen heidnischen Götzen verehren, oder ein Crucifir anbeten, so muß er eher sterben , als sich dazu entschließen. Kann ersieh mit der Flucht retten, und thut es nicht, sondern begehet lieber eine Übertretung, so ist er auf ewig zum höchsten Grade der Höllenstrafen verdammt. Dn anderer Collisionsfall: Wenn andere Glaubensgenossen einen Juden, der sich an ihnen vergangen, aus einer Judengemeine heraus Verlangten, so ist die ganze Gemeine verbunden sich eher tödten zu lassen, als denselben herauszugeben; er müßte denn ein Verbrecher seyn,, wie. Gebtt der Sohn Bichri, 2 Sam. 20. da können sie ihn ausliefern. Ein Gesetz, welches sie zur Verbergung der Verbrecher verbindet! Ein anderer Fall ist : Wenn ein kranker Jude ein Genesungsmittel nöthig hatte, dessen Bestandtheile ihm nach seinem Gesetze unrein wären, z. E. etwas von Schweinen, so entbindet ihn die Lebensgefahr vor der Beobachtung dieses Gesetzes, und er kann eine solche Medicin mit gutem Gewissen brauchen. Ein noch subtilerer U 2 Fall :