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Der Jude · 1770-01-01 · Neuntes Stück (1770) · p. Seite 140

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Journal
Der Jude
Volume
Fünfter Band (1770)
Issue
Neuntes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 140 (sequence 12)
Language
German
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?4S LL GH« LK es dsch nicht erlaubt, ihn von seiner Stelle zu rücken, oder etwa ihm etwas unterzulegen, oder wegzunehmen, oder ihm eine Stärkung zu reichen, es müßte denn seyn, daß er selbst noch die Kraft hätte, etwas zu Essen oder zu Trinken zu verlangen, welches ihm nicht verweigert werden darf. Wenn aber in der Nähe dieses Kranken etwas vorhanden wqxe, welches wahrscheinlicher Weise seinen Tod verlängerte, als z.E. da- Hämmern eines benachbarten Schmiedes, oder das Schlagen eines Holz-. Hauers, u. d. gl. so ist erlaubt, dieses Geräusch zu verhindern, desgleichen, wenn er Salz, oder etwas anders auf der Zunge hätte, daß ihm die Todesangst verlängern könnte, so darf es ihm weggenommen werden. Alle andere Mittel aber, die seinen Tod beschleinigen können, sind schlechterdings gänzlich untersagt. Ehe der Kranke noch gestorben ist, darf man durchaus in seiner Gegenwart keine Leichenanstalten »yachen, damit sich derselbe, wenn er sie sähe, nicht etwa dafür entsetzte. I lm nun ruhiger sterben zu können, entfernt man auch von ihm sein Weib und seine Kinder, die anwesenden Mannspersonen aber beschäftigen sich mit nichts anders als mit dem Gebete, sowohl für sich selbst, als mit dem Kranken, welcher z. E. sprechen muß r Ein Gesang stufenweise; Ich hebe meine Augen auf gegen die Gebirge, von wanmen meine Hülfe kommen wird. Meine Hülfe kommt vom Herrn, der Himmel und Erde gewacht hatI Die Umstehenden antworten: »Er Wird deinen Fuß nicht gleiten lassen, denn der dich , behä-

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