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Der Jude · 1769-01-01 · Eilftes Stück (1769) · p. Seite 175

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Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Eilftes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 175 (sequence 15)
Language
German
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LZ EG LZ »75 Bestimmung des Hochzeitgeschenkes, und des Brautringes. Dem Schwiegervater wird anbey noch auferleget, den neuen Eheleuten, nebst der freyen Kost und Nahrung, auch das dritte Theil von dem Einkommen seines Gewerbes zu geben. Denen Neuverlobten wird die Pflicht nochmahls eingeschärfet, sich gehörig zu lieben. .Im Fall, daß der Bräntigam seiner künftigen Frau solche Lasten auflegen würde, die sie weder tragen könnte, noch wollte; so daß sie daher genöthiget würde, ihn bey den Richtern zu verklagen; so wird er hiermit dazu verdammt, ihr von Stund an, io. Gulden, monathlich, zur Beköstigung auszuzahlcn, und zwar so lange als die Uneinigkeit unter ihnen-datiert. — Ueberdieß wird auch in eben diesem Briefe ferner angemerket, daß, im Fall der Bräutigam, unter Jahr und Tag, ohne lebende Kinder sterben sollte, die Frau gehalten seyn solle, des Mannes eingebrachte Güther, seinen Erben ganz heraus zu geben. Eräugnetesich aber der Todesfall erst in dem andern Jahre, so darf sie nur die Hälfte davon wieder zurück geben. — Eben so verfahrt man auch bey dem Ableben des andern Theils. — Wenn aber allererst im zten Jahre eins von den beyden Verehlichteen verstirbt, so gehet die Lehre, (das ist ihr Ausdruck,) wieder zurück zum Berge Sinai. Nemlich man verfährt nach den Gesetzen, welche Gott, ihrem Vorgeben nach, Most noch insbesondere, auf dem Berge Sinai gegeben haben soll. Nach

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