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Der Jude · 1769-01-01 · Eilftes Stück (1769) · p. Seite 174

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Eilftes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 174 (sequence 14)
Language
German
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»74 OXO LlL ' tc des Hcyrachsgutbes, als einer besonder» ^kraßtzur Schadioshaltung der andern Parthey. Es soll aber nicht etwa die Erlegung der Strafgelder, de» Bundbrüchigen Thcil von dein Banne; und eben, so wenig der Bann von den Strafgeldern frey machen. - Ferner soll der Kraut Vater gehalten seyn, daS neue Ehepaar so und so lange an seinem Tische z» speisen, und mit frcyer Wohnung zu versorgen. - Ger Bürge auf Seiten des Bräutigams ist - - auf Seiten der Braut aber - -. Doch haben beyde Tbeile, hiermit diese itzt genannten Bürgen von ihrer Bürgschaft losgeben wollen, so daß sie bey vvrfallende» widrigen Umständen» nicht Schaden/etden sollen. — Weiter, wird der Braut-Vater seiner Tochter eine» Gtaar Lhoze Gocher, d. i. eine» Derstcherungsbrief geben, daß sie nach seinem Tode die Hälfte soviel/ als einer siner Köbne erbe» soll». Dagegen Macht sich der Bräutigam hinwieder anheischig, von seinen Brüdern anszuwürkell, daß sie ihr, im Fall, daß er ohne Kinder stechen sollte, einen Lhalizahdrief, umsonst, und ohne Entgeld geben. - Sollte aber, da doch Gott vor sey, Zank, öder Aufenthalt entstehen; so soll die Entscheidung darüber, dem Ur» theilider Gemeinde zu Speyer, Worms und Maynz, (welche Gemeinden, unter den heutigen Juden gleichsam bas höchste Gerichte haben,) anheim gestrllct sey». Dieses'haben wirre, Der andere Brief, welcher nach der Chuppah verfertiget wird, ist mehrentheils nur eine Wie« derhohlung des vorhergehenden, in welchem nur alles weit genauer und bestimmter ausgedrücket wird. Dergleichen Briefheißt bey ihnen Tnoim Acherönitn. Das besondere, und eigene, was dieser annoch, außer dem'was in dem erstem bereit? ftstgefetzet worden, enthält, ist die

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