Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Dritter Band (1769)
- Issue
- Siebendes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 109 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2577043-2577044-9903378--1018-2577655- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
LS GXO LS '68 an zu ändern. — Der 697. will, daß, wenn einer, es sey nun mit Willen/öder von ohngefähr, aus Versehen keine Hütte zurecht gemacht hätte, er noch verbünden sey, dieselbe aufzuschlagen, und wenn es auch erst am Ende des siebenden Täges geschähe. -Cs kann sich aber auch seiner mit einer geliehenen Hütte behelfen. — So können auch ihrer viele in Compagnie nuv eine Hütte haben. Eine mit Gewalt sich zugeeignete Hütte, ist auch gültig; Nemlich wenn einer den rechtmäßigen Besitzer der Hütte Herausgetrieben, und sich hinein gesetzet hatte. Allein es soll ein solcher nicht im Voraus auf dergleichen Gewaltthätigkeiten gedacht haben; Sondern es muß sich nur von ohngefähr also gefüget haben, daß er selbst keine Hütte gehabt, und daß er alsdenn einen andern aus der Seinigen mit Gewalt Herausgetrieben : daist es erlaubt. - In Absicht der Bäume, welche sie zum Decken der Hütten brauchenhat es folget wandniß. Ein Jude soll eigentlich die Zweige darzu nicht selbst abhauen,' sondern dieselben von einem andern Religionsverwandten kaufen, oder sie doch wenigstens von einem solchen abhauen lasten. Hat es aber einer selbst gethan^ und die Zweige gehölet, so ist es auch gut. Noch ein besonderes Verboth ist nach §.6z8: Her untersagte weitere Genuß oder Gebrauch aller