Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Dritter Band (1769)
- Issue
- Erstes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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LS GXO LS r zwischen den alten, und den in neuern Zeiten angenonimenen Gebränchen einsehen könne. Gott selbst hat, wie es unfern Lesern allen be- ^kannt seyn wird, ein solches Fest, durch einen ausdrücklichen Befehl eingesetzet, und zu feyren anbefohlen. Der Befehl welchen er in dieser Absicht Most ertheilet lautet im z. B. Mos. Cap. 16. v. 29. bis Z4. also: „Es soll euch auch dieß ein ewiges Recht seyn. Am zehnten Tage des siebenden Monden (dieses ist der Monath Trfchri, davon wir im zweyten Bande das Mehrere voraus erinnert haben) sollt ihr euren Leib casteyen und kein Werk thun; es sey jemand einheimisch, oder fremde unter euch. Denn an diesem Tage geschiehet eure Versöhnung, daß ihr gereinigt werdet. Von allen euren Sünden werdet ihr gereiniget vor den Herrn. Darum soll es euch der grössere'Gabbath seyn, und ihr sollt euren Leib demüthigen. Ein ewiges Recht sey dieß. Es soll aber solche Versöhnung thun ein Rohen, (ein Priester,) den man geweyhet, und dessen Hand man gefüllet hat, zum Priester an seines Vaters statt. Der soll die leinenen Kleider anthun, nervlich die heiligen Kleider, und soll also versöhnen Las heilige Heiligthum, die Hütte des Stifts, den Altar, die Priester, und alles Volk, das soll euch ein Ewiges.Recht seyn.", —— Wie nun alle Feste, auch der Sabbath selbst, allezeit schon den Abend vorher mit Sonnen Un- A 2 ter-