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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1891-01-01 · 1 (1891) · p. Seite 234

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
18 (1891)
Issue
1 (1891)
Date
1891-01-01
Page
Seite 234 (sequence 237)
Language
German
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234 dardurch zu präjudiciren und der ohne ihrer Ordre, dem vorgeben nach, von dem Juden Wertheimber gegen mehrgemelten E. an dem Reichshoffrath angestelter Klag theilhafftig zu machen, jedoch durch jetzterwehnten Wertheimber ihme E. seiner bissherigen bey Verlegung oberwehnten buchs aufgewendeter Kosten halber würklich 1000 fl. auszahlen zu lassen, in der Hoffnung, dass man ihnen dahingegen die vorhandene Exemplaria, umb von dero fernerer distrahirung desto gesicherter zu sein, durch den Magistrat zu Frankfurt werde abfolgen lassen, mithin das werck nunmehro nur auf die expedition des vorgeschlagenen Decreti inhibitorii an öffters besagten E., und dessen persöhnlichen Angelobung, sodann darauf? ankommen will, ob man auch, wan beedes geschehen, bey dem Reichshoffrath darauff reflectiren und hernacher an das bücher Commissariat zu Frankfurt und dassigen Magistrat, wie auch den Fiscalen des Kay. Cammergerichts zu Wezlar: als welchen sonsten in dieser sache ein- und anderes zu beobachten und zu bewerkstelligen committiret gewessen: andere behörige Ver- Ordnung werde ergehen lassen wollen: So würde es mir gewisslich zu sonderbarem Dancknehmigen gefallen gereichen, wan der Herr Hoff Canzlar sich dessen bewerkstelligung noch ferners bestens angelegen sein, auch den Reichshoffraths-Präsidenten ohnbeschwehrt, was man aldar auf die beschehende insinuation sothanen Decreti inhibitorii sich zu getrosten haben mögte, Vorläufig sondiren wolte, umb sich hernacher desto besser in einem und anderen darnach richten und damithin der sache auf ein mahl ein endschaft machen zu können. Don mir dardurch bezeigenden gefallen werde umb den Herrn Hoff Canzlar in andern begebenheiten zu erkennen ohnvergessen bleiben, mit Verharrung des Herrn Hoff Canzlars Wohlaffectionirter Freundt Loth Frantz, Churfürst. Bamberg, den 1. März 1702.

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