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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1891-01-01 · 1 (1891) · p. Seite 217

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
18 (1891)
Issue
1 (1891)
Date
1891-01-01
Page
Seite 217 (sequence 220)
Language
German
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217 Auf Grund dieser Erwägungen bittet der Kurfürst den Kaiser, entsprechende Weisung an das Büchercommissariat ergehen zu lassen, ״damit öfters besagtes buch auf die seiten gebracht und dergestalten supprimiret werden möge, damit darvon kein exemplar mehr zum Vorschein kommen könne. . . Die sonderbare hohe gnad, so Ew. Kay. May. durch diese deference mir und meinen Erz- und Stiefftern erweisen, werde umb dieselbe hinwiederum b zu demeriren mir jederzeit angelegen seyn lassen“. In gleicher Weise wandte sich dieser Kurfürst vermittelst Schreibens d. d. Bamberg 1. März 1702 an den kurpfälzischen Hofkanzler Franz Melchior Freiherrn von Wiser in Wien mit der eindringlichen Bitte, sein Möglichstes zu thun, um dem erwähnten Prozess ein Ende zu bereiten dadurch, dass man von dem Kurfürsten der Pfalz ein ״decretum inhibitoriumw erwirke, wogegen Wertheimer an E. eine Entschädigung von 1000 fl. zahlen solle. Die wörtliche Mitteilung dieser Zuschriftx) dürfte schon deshalb ein erhöhtes Interesse beanspruchen, weil aus derselben evident hervorgeht, dass es eitel Geflunker ist, wenn E. stets und immer wieder behauptet, die Veröffentlichung seines Buches sei dringend notwendig, um den Gefahren entgegenzutreten, welche die christl. Religion bedrohen. Wenn Kurfürst Lothar Frantz als Erzbischof von Mainz und Bischof von Bamberg mit so gewaltigem Nachdruck und so unbedingter Entschiedenheit für die Unterdrückung des Buches ein tritt, so kann er jene Befürchtung nicht geteilt haben, wogegen seine Ueberzeugung von der Schädlichkeit des Buches unzweifelhaft constatirt ist (s. u. und Wolf S. 427 und 465). Dieses Schreiben überschickte Wiser am 25. März demKurfürstenJohann Wilhelm mit seiner Meinungsäusserung, dahin gehend, dass der Kurfürst »etwan durch dero Hofkammer Director v. Violäth gemelten Eyssenmänger in 0 Beilage III.

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