Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 16 (1889)
- Issue
- 1 (1889)
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 202 (sequence 206)
- Language
- German
- Belongs to
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202 1628, Okt. 11. An die böhmische Hofkanzlei, betr. Ausfertigung eines Patentes, kraft dessen alle Juden in ihrer Maj. Erbkönigreich und Landen von den Mauthen befreit werden sollen. 1628, Nov. 8. An die böhmische Hofkanzlei, dass sie die vorkommenden Klagen und deshalb verursachte Befreiung der Juden von den Mauthen in Mähren und in ander Ihrer Maj. Erbkönigreich und Landen, ferner die von der Judenschaft in Mähren erbetene Freiheit, dass sie wegen fremder Schulden nicht aufgehalten werden könnten, in Deliberation ziehen und Ihrer Maj. mit ferneren Gutachten dann Vorbringen solle. 1628, Nov. 13. Yortrag der böhmischen Hofkanzlei mit den Anträgen: Die Verpachtung und Verwaltung der Privatmäuthe und Zölle in Böhmen und Mähren an die Juden, sowie es bereits in Oesterreich geschehen ist, zu verbieten, die Juden bei dem, was von Alters her gebräuchlich, und in Ansehung des Ansuchens der mährischen Judenschaft, dass sie wegen fremder Schulden nicht angehalten und zur Entrichtung höherer Mäuthe ferner nicht gezwungen würde, ■ es bei der Verfügung der neuen Landes- Ordnung, mit welcher die Repressalien oder Aufenthalt fremder Schulden halber gänzlich kassirt worden, verbleiben zu lassen, und endlich bei vorkommenden Beschwerden der Christen gegen die den Juden in Böhmen und Mähren erteilten Privilegien, besonders wegen des ihnen erlaubten Christenhäuser-Kaufes in der Altstadt Prag, vorschriftsmässig nach Befund der Sache zu verfahren. 1629, März 29. Kais. Befehl an den Mauthner zu Linz, ihre K. Maj. hätte sich resolvirt, dass die Oestreicher Juden wider ihre noch den 8. März 1625 confirmirte Privilegia nicht beschwert und daher er, der Mauthner, von ihnen und ihren Waaren nicht mehr, als von einem Christen einfordern solle, mit Ausnahme des auf den offenen Märkten auf einen jeden Juden geschlagenen