Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 13 (1886)
- Issue
- 1 (1886)
- Date
- 1886-01-01
- Page
- Seite 122 (sequence 124)
- Language
- German
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122 S. Goldschmidt. sie bei dem jüdischen Gerichte geschlossen hatte, von der Staatsbehörde bestätigen »nd verlieh ihm dadurch größere Autorität"). Ein anderer Jude ans Bristol bezahlte zwei Unzen Gold, damit man am jüdischen Gerichtshof eine Untersuchung anstelle, ob ein Jude vom anderen Zinsen nehmen dürfe"). Daß die Juden für alle Rechte und Unterstützungen, die sie vom Könige erlangen wollten, Geld geben, alle Gefälligkeiten, die er ihnen erweisen sollte, mit Geld belohnen mußten, ist zu natürlich, als daß wir es erst besonders hervorzuheben brauchten. Waren sie in einen Prozeß verwickelt, so legten sie eine kleine Summe als oblahun in die Schatzkammer, um die Unterstützung des Königs für ihre Sache zu erlangen. Zahllos sind die Prozesse, welche sie gegen säumige Schuldner anstrengen mußten, und zahllos sind auch die Bitten an den König, ihre Rechte gegen betrügerische Schuldner, die sich ihrer Pflicht entziehen wollten, zu wahren"). ") Lia Jndaea de Bristol! debet X Bizancia pro haben da Conuentione facta inter earn et Paeros 8110s coram Judeis. Magn. Rot. I. Ric. I. Glocester. ed. Runter p. 165. Madox I, 244 Note t, theilt dieselbe Urkunde aus dem 5. Jahre Richards mit. Es ist wohl kaum wahrscheinlich, daß sich derselbe Posten in der 4 Jahre späteren Stelle noch einmal vorfindet. da auch der zweit! Theil der Aufzeichnung: Et XX niareas pro kabenda rationabili parte 8ua de Catallis et debitis Benedict! viri sui (s. auch Anm. 32, 4) wörtlich mit der Urkunde bei Madox übereinstimmt, nur daß das Wort ,,Benedicti" fehlt. Es ist wenig wahrscheinlich, das; sie ihre Erbanspräche nach 4 Jahre noch einmal hat elkaufen müssen. Wahrscheinlich liegt hier ein Jrrthum in der Datierung vor. 45) Judas, Judaeus de Bristol! debet II nncias anri pro Iuquisitioue facienda in Capitulo Judaeoruru, si Indens debet capere usuram a Judeo. Magn. Rot. IV. Ric. I. Glocester bei Madox I, 244 Note u. 4‘5) Solche Beispiele ließen sich aus jeder Periode ansühren, wir wollen nur einige aus der frühesten und aus der spätesten Zeit anführen. Aus der Zeit Heinrichs I.: Rnbi Gotsce (—Rab! Jose) Judaeus et Jacob et Manasserus reddunt coinpotum de VI niarcis anri, nt rex inuet 608 uersns Ricardnin filium Grisleberti de debitis snis. Magn. Rot. XXXI. R. I. ed.