Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 13 (1886)
- Issue
- 1 (1886)
- Date
- 1886-01-01
- Page
- Seite 114 (sequence 116)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 87% known words query
- IRI
…/2572068-2572090-2572091--2608-2574550- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
114 S. Goldschmidt. doch zu den Ausnahmen und im allgemeinen wurden alle diese Angelegenheiten erst in dem Scaccarium Judaeorum geordnet und dann erst in der großen Rolle verzeichnet. Gehen wir nun zur Beantwortung der Frage über, welchen Nutzen die englischen Könige aus ihren Juden, d. h. deren Vermögen gezogen haben. Der König hatte das Recht, auf zwei Arten Gelder von den Juden zu erheben. Entweder zog er die Summen als Strafen, für begangene Verbrechen ein, Strafen, die bei Juden oft recht hoch bemessen waren, oder er erhob sie auf dem Wege des Tallagium, der willkürlichen Geldauflage. Der König konnte von den Juden zu jeder Zeit große Geldsummen verlangen, weil er sie als sein Eigenthum in ihrem Handel und in ihren Geschäften so außerordentlich beschirmte und ihnen alle möglichen Freiheiten gewährte. Von den allgemeinen Tallagia nennen wir in erster Reihe den ״Saladins Zehnten", die Auflage für ben Kreuzzug (f. oben). Im 33. Jahre seiner Regierung nahm Heinrich den vierten Theil ihrer Güter als Tallagium in Beschlag'"). Diese Auflage kann nicht mit der Kreuzzugssteuer identificiert werden, da die letztere erst 1188 ausgeschrieben wurde, während die erstere in einer Rolle ausgezeichnet ist, in welcher die Einzahlungen des Jahres 1187 registriert werden. Im nächsten Jahre hat dann König Heinrich den Juden wiederum ein Tallagium äuferlegt, doch ist uns die Größe der Summe in der Urkunde nicht einmal angedeutet"). quod ipse qnietus est de Omnibus debitis quae Johannes de Doura pater suus debuit Judaeis subscriptis (folgen die Namen der Gläubiger) sicut praedicti Indaei cognoverunt coram Baronibus de Scaccario. Magn. Bot. X Bio. I bei Madox I 252 Note 8. 10) Es heißt nämlich in der Rolle des genannten Jahres, nachdem die verschiedenen debita den Juden aufgczählt sind: Be praediotis debitis Judaeorum sustinemus ad praesens, quia dominus rex cepit Quartum de Catallis suis. Magn. Bol. XXXIII H. II. Madox I, 222 Note I. ") Auch hier heißt cs noch der debita Judaeorum! Be predigt» debitis Judaeorum sustinemus ad praesens propter Tallagium, quod