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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1844-05-12 · Heft 19 (12.5.1844) · page 8

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 19 (12.5.1844)
Date
1844-05-12
Page
– (sequence 8)
Language
German
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ISS bürgerliche Stellung der Juden ohne allen Einfluß sein würde. Sollten jedoch wider Vermuthen sämmtliche jüdische Bewohner Preußens als eine Corporation, (wir wüßten nicht anzugeben, zu welchem Zwecke) betrachtet werden wollen, so dürsten freilich diejenigen Rechte, welche ihnen dadurch neu eingeräumt werden sollten, nicht leicht aufzufinden, vielmehr dabei zugleich an das Correlat, an die denselben aufzuerlegenden Pflichten, gedacht worden, um solchergestalt im Stande zu sein, den Juden eine besondre Verfassung zu geben. Um uns ganz verständlich zu machen, heben wir folgende Säße des allgemeinen Landrechts, a. a. £)., aus: /,§. 26. Die Verhältnisse und Rechte der Corporationen und Gemeinen sind hauptsächlich nach den bei ihrer Errichtung geschlossenen Verträgen, oder ergangenen Stistungsbriefen; nach den vom Staate erhaltenen Privilegien und Concessionen; und nach den auch in der Folge unter Genehmigung des Staates abgesaßten Schlüssen zu beurtheilen. §. 27. Die solchergestalt bestimmten Rechte und Pflichten der Gesellschaft und ihrer Mitglieder, so wie die wegen des Betriebes der gemeinschaftlichen Angelegenheiten getroffenen Einrichtungen, machen die Verfassung dieser Corporation aus." Dabei hat das Landrecht, wie aus diesen und den nachfolgenden tztz. aufs unzweifelhafteste hervorgeht, die Privatrcchtsverhältnisse der Gesellschaften und ihrer Mitglieder, sowol zu einander als zu Dritten im Auge, und es müßten nur occasione vocabuli, bei Gelegenheit des Wortes: Verfassung, die bürgerlichen Rechte der Juden mit berührt werden wollen. Allein die Stellung der Juden in Europa, und insbesondere in der preußischen Monarchie, ist nicht die mittelalterliche, wie wir sie in Walter Scott's »Jvanhoe" finden, und in Ludwig Tiek's »Kaiser OctavianuS" finden könnten, es handelt sich nicht davon, irgend einen Nomaden - Stamm aus Asien oder Afrika, welcher nach Preußen übersiedeln wollte, dort aufzunehmen und als Bedingung seiner Aufnahme ihm eine b esondere Verfassung und Stellung im Staate zu geben, ihn als Corporation zu constituiren. Di<jüdischen Glaubensbekenner iu Preußen sind weder Zigeuner noch Beduinen, überhaupt keine Fremden, sondern Inländer und Staatsbürger, und als solche sowol staats- und bundesgesetzlich anerkannt und zu schützen. Wenn es an dem ist, wie öffentliche Blätter ferner berichten, daß jüdische Notabilitäten erst noch zu Rath gezogen werden sollen, so widerspricht dieses an sich schon der ohnehin unwahrscheinlichen Annahme, daß eine Regulierung der bürgerlichen Rechte der jüdischen Glaubensbekenner in Preußen im allgemeinen in Frage stehe, es müßte sich denn von Aufhebung jeder rechtlichen Unterscheidung derselben von ihren christlichen Mitbürgern handlen, weil nicht supponirt worden sein kann, dieselben würden zu einer Verkümmerung des gesetzlichen Rechtszustandes rathen ober Mitwirken. Jedenfalls aber hätten diese Notabilitäten nicht die Befugniß, den staats- und bundesgesetzlichen Rechtsboden zu verlassen, oder zu einer Veränderung des Status quo in dieser Beziehung die Hand zu bieten. Das Edict vom 11. März 1812 hat der Juden-Angelegenheit in Preußen den Character eines bloßen Administrativ-Objects genommen und ihr den eines Verfassungs-Gegenstandes gegeben, die jüdischen Staatsbürger tragen die Lasten, haben die Rechte und theilen das Schicksal der übrigen Staatsbürger. Berlin, 19. April. (D. A. Z.) Der von den Stadtverordneten am 5. März zum unbesoldeten Stadtrath auf 6 Jahre gewählte Publicist D. A. Benda ist nun auch von der königl. Negierung in Potsdam bestätigt worden und wird demnächst in sein Amt eingeführt werden. Er ist seit dem Jahr 1812 (wo das Edict über die bürgerlichen Verhältnisse der Juden erschien) der zweite Jude, welchem eine solche Auszeichnung durch die Wahl seiner Mitbürger hier zu Theil wird; der erste war der bekannte Schriftsteller und Numismatiker David Friedländer, ein Schüler Moses Mendelssohn's. — Berlin, 23. April. (D. Allg. Z.) Die Bestätigung des Stadtraths Benda ist bereits gemeldet. Als demselben nun vorschriftsmäßig der Erd abgenommen werden sollte, erhob derselbe aus einem gleich anzugebenden Grunde Bedenklichkeiten. Der Eid more judaico beginnt nämlich, nach dem Gesetze, immer mit den Worten: »Ich re. schwöre bei Adonai, dem Gott Israels" :c. Hr. Benda soll nun bei Lesung dieser Eingangssormel erklärt haben, daß er diese nicht nachsprechen könne, weil es, seiner Ueberzeugung nach, nur Einen Gott gebe, und daß die Israeliten nicht einen andern Gott anerkennten, wie der bestimmte Artikel vor den Worten »Gott Israelis" annehmen ließe, während die Weglassung dieses Artikels die Sache vielleicht umgestalte. Da nun eines Einzelnen wegen die Formel nicht umgestoßen werden kann, so wird sich Herr Benda wol zu deren Nachsprechung bewegen lassen; vielleicht hat er sich auch nur mit dem Protest begnügt. Jedenfalls dürfte dieser aber den Anlaß geben, die Aufmerksamkeit der zuständigen Gesetzgebungscommifsion darauf hinzulenken. Hierzu eine Beilage. Druck und Verlag von F. Schuster in Hersfeld.

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