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Mitteilungen der Arbeitsgemeinschaft Jüdisch-Liberaler Jugendvereine Deutschlands · 1920-06-01 · Heft 6 (Juni 1920) · p. Seite 117

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Journal
Mitteilungen der Arbeitsgemeinschaft Jüdisch-Liberaler Jugendvereine Deutschlands
Volume
1920
Issue
Heft 6 (Juni 1920)
Date
1920-06-01
Page
Seite 117 (sequence 17)
Language
German
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— 117 — abschnitt Chukhas die Erzählung, wie Jephtah den König der Ammoniten an diese Ereignisse erinnert. H a 1 a c h a Baba Kama Fol. 2 a. Vier Hauptarten von Schädigungen gibt es: durch das Rind, durch die Grube, durch das Abweiden und durch das Feuer. Die Eigenart des Rindes gleicht nicht der Eigenart des Abweidens, und die Eigenart des Abweidens gleicht nicht der Eigenart des Rindes. Die Eigenart dieser beiden, welche lebendig sind, gleicht nicht der Eigenart des Feuers, welches nicht lebendig ist, und die Eigenart dieser drei, die sich bewegen und Schaden anrichten, gleicht nicht der Eigenart der Grube, die sich nicht bewegt und Schaden anrichtet. Das Gemeinsame bei ihnen ist, daß es ihre Art ist, Schaden anzurichten, und daß ihre Bewachung dir obliegt, und wenn sie Schaden angerichtet haben, so ist der, der sie nicht behütet hat, verpflichtet, den Schaden mit dem Besten seines Grundbesitzes zu ersetzen. Anmerk. 1. Was hier von Rind, Grube, Abweiden und Feuer gesagt ist, beruht auf folgender Stelle der Thora (2. M., 21,28—34; 22, 4—6): Wenn jemand eine Grube öffnet, oder wenn jemand eine Grube gräbt und sie nicht bedeckt, und es fällt ein Ochs oder ein Esel hinein, so soll derjenige, durch dessen Grube solches geschehen, es erstatten, das Geld soll er dem Eigentümer bezahlen und das tote Tier ist sein. Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau totstößt, so soll das Rind gesteinigt und darf sein Fleisch nicht gegessen werden, der Besitzer des Rindes aber soll frei ausgehen. Wenn aber das Rind schon längst stößig gewesen ist, und man dies seinem Besitzer vorgehalten und er es trotzdem nicht sorgfältig gehütet hat, so soll das Rind, wenn es einen Mann oder eine Frau totstößt, gesteinigt, aber auch sein Besitzer mit dem Tode bestraft werden. Wenn ihm ein Lösegeld auferlegt wird, soll er als Lösegeld für sein Leben so viel bezahlen, als ihm auferlegt wird. Wenn ein Knabe oder ein Mädchen gestoßen wird, so soll nach demselben Rechte mit ihm verfahren werden. Wenn das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin stößt, so sollen dem Eigentümer derselben 30 Säckel Silber bezahlt, das Rmd aber gesteinigt werden. Wenn jemandes Rind das Rind eines andern stößt, so sollen sie das noch lebende Rind verkaufen und den Erlös dafür unter sich teilen; auch das tote sollen sie unter sich teilen. Wenn es aber allgemein bekannt

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