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Palästina-Nachrichten · 1934-09-30 · Heft 12 (30.9.1934) · p. Seite 3

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Journal
Palästina-Nachrichten
Volume
1 (1934)
Issue
Heft 12 (30.9.1934)
Date
1934-09-30
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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Patentwesen Von Patentanwalt Dr. Reinhold Cohn, Tel-Aviv. Solange Palästina zur Türkei gehörte, galten hier die türkischen Patente. Im Jahre 1924 hat die Mandatsregierung ein eigenes palästinensisches Patent- und Musterschutzgesefz erlassen, das in allen wesentlichen teilen auf den einschlägigen englischen Gesetzen aufgebaut ist. Ferner ist Palästina, einer Bestimmung des Mandats (Artikel 19) zufolge, mit Wirkung vom 10. April 1934 der Internationalen Union, für den Schutz des gewerblichen Eigentums beigetreten.*) So ist eine durchaus zureichende Rechtsgrundlage für den systematischen Ausbau des Patentschutzes gegeben. Die Schutzbedürffigkeit der palästinensischen Industrie fängt 'bereits auf einer viel primitiveren Stufe an als in hochindustrialisierten Ländern, denn jeder Versuch der Neugründung und Fortentwicklung eines Cewerbezweiges hat hier nicht nur mit der sehr starken Importkonkurrenz zu kämpfen, sondern auch viele Anfangsschwierigkeiten zu überwinden, wie Schulung eines Arbeiterstammes, Organisierung des Absatzmarktes und des Rohstoffbezuges usw. Schutzbedürftig ist daher hier auch die Einrichtung der Fabrikation längst bekannter Waren, nicht nur die Ausarbeitung neuer Erfindungen. Eine schematische Uebertragung eines noch so modernen Patentgesetzes würde den angestrebten Zweck unter solchen Umständen ebensowenig erreichen wie etwa die einfache Anwendung des Schutzzollsystems eines hochentwickelten Industrielandes für ein Aufbauland. Es ist daher als ein Glück zu betrachten, dafj gerade das englische Recht zurjßrundlage des palästinensischen Patentgesetzes geworden ist, denn bei aller Elastizität und Anpassungsfähigkeit an modernste Bedürfnisse verraten die englischen patentrechtlichen Begriffe noc> deutlich ihren Ursprung zu einer Zeit, da sich das englische Gewerbe gegenüber demjenigen mancher Länder des europäischen Festlandes in einer ähnlichen Lage befunden hat wie heute Palästina gegenüber den Industrieländern. *) Vgl. diese Zeitschrift Nr. 8 Seite 5 vom 20. Juli 1934. Nachstehend sollen einige der Haupfbesfimmungen des hiesigen Pafenfgesefzes, soweit sie allgemeines Interesse haben, erläutert werden/ In allen Ländern ist Voraussetzung für die Erteilung eines rechtsgültigen Patentes, dafj ihm eine neue Erfindung zugrunde liegt. Unter »neu" wird dabei versfanden, dafj die Erfindung vor der Anmeldung des Patentes weder in öffentlichen Schriften beschrieben noch in der Oeffentlichkeit benutzt worden ist. Während die Vorbenutzung nach den Gesetzen der meisten Länder nur dann als patenthindernd angesehen wird, wenn sie in dem betreffenden Land selbst vorgefallen ist, gilt eine schriftliche meist druckschriftliche — Vorveröffenflichung gewöhnlich in jedem Falle als „neuheifsschädlich", gleichgültig, wo sie erschienen ist. Einige wenige Länder haben dagegen die Bestimmung getroffen, dafj auch druckschriffliche Vorveröflentlichungen nur dann pafenfhindernd sind, wenn sie in das betreffende Land selbst gelangt sind. Diesem Beispiel ist das palästinensische Patentgesetz gefolgt. Das hat also zu besagen, dafj in Palästina rechtsgültige Patente auch für solche technischen Maßnahmen noch erteilt werden können, die im Ausland in Fachbüchern, Patentschriften usw. bereits beschrieben sind, sofern nur diese Veröffentlichungen noch nicht nach Palästina gelangt waren. Es macht sogar nichts aus, wenn sie sich auch schon in Palästina befinden, wenn sie nur hier nicht der Oeffentlichkeit zugänglich sind. Erst dann also, wenn in hiesigen Bibliotheken, im Buchhandel usw. Veröffentlichungen vorhanden sind, kann ein Patent auf die in ihnen beschriebenen Dinge nicht mehr rechtsgültig erlangt werden. Diese Bestimmung beleuchtet besonders deutlich die oben vorgebrachte Auffassung, dafj das palästinensische Patentgesetz in Anlehnung an das englische auf die Verhältnisse einer primitiven Industrie zugeschnitten ist, die mit Nachdruck gefördert werden soll. Denn mit ihrer Hilfe kann sich der palästinensische Unternehmer Schutz für eine Produktion sichern, die im Ausland schon entwickelt ist, sofern nur weder die betreffenden Gegenstände selbst noch eine Beschreibung oder Abbildung von ihnen vor Anmeldung des palästinensischen Patents hier öffentlich zugänglich geworden sind. (Fortsetzung in der nächsten Nummer) Deutschland-Palästina Verkehrsges. m. b. H. Leitung: Dr. E. F. Ascher BERLIN W15 / KURFÜRSTENDAMM 224 J 1 Bismarck 3124 Ecke Meinekestraße TREUHAND-ABTEILUNG Ltg.: Dipl. - Kfm. Dr. B. Spitz.. Steuerliche, finanz- und devisentechnische Beratung und Interessenvertretung für Auswanderer. Grundstücks - und Hypotheken - Verwertung. Wl RTSCH AFTS-ABTEILU NG Planung, Bearbeitung Durch führu ng von Palästina-Projekten Gutachten uhd Kalkulationen REISEBÜRO Bahn- und Schiffskarten für alle Linien. Einreise- und Touristenvisa Buchungsstelle der Vertretung Berlin des PALESTINE & ORIENT LLOYD Agenten in Palästina: Paul Aberle, Jerusalem P. O. B. 3 Paul Aberle. Jaffa P.O.B. 170 Kirchner & Co.. Haifa B. P. 234 3

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