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Der Israelit · 1924-07-03 · Heft 27 (3.7.1924) · page 8

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Journal
Der Israelit
Volume
65 (1924)
Issue
Heft 27 (3.7.1924)
Date
1924-07-03
Page
– (sequence 8)
Language
German
Belongs to
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Sette 8 Nr. 27 Eine Schreckenstat in Erez Jisroel. (Privattelegramme.) Jerusalem, 30. Juni. Prof. Jacob Israel de Haan ist von ruchloser Hand ermordet worden, als er nach dem Maariw- Gebet die Synagoge verließ. Jerusalem. 1. Juli. Die Mörder feuerten drei Revolverschüsse auf ihr Opfer ab. Es gelang bisher nicht, ihrer habhaft zu werden. Prof, de Haan ist noch am Montag abend im Schaare Zedek-Hofpital, wohin er verbracht wurde, verschieden. Die Beerdigung, die heute unter Teilnahme von 5000 Menschen stattsand, und von 9 bis 3 Uhr dauerte, war von erregten Protesten gegen die jungzonistischen Fanatiker begleitet. Der Polizei gelang es, durch strenge Bewachung Ruhestörungen zu vermeiden. Es herrscht unbeschreibliche Eerregung. (Ueber die Begleitumstände der furchtbaren Bluttat werden nähere Nachrichten abzuwarten fein. Bekannt ist, daß der Heimgegangene den ganzen Haß der zio. nistischen Kreise auf sich gezogen hatte, weil er, ursprünglich Zionist, allmählich die Fehler der zionistischen Politik erkannte, sich offen aus die Seite der unabhängigen palästinensischen Orthodoxie schlug und mit allen Waffen seines scharfen Geistes für deren freie, flleichberechtigte Entfaltung und zugleich für eine araberreundliche Orientierung der Außenpolitik eintrat. Entwurf eines Gesetzes über die Jüdische Gemeinschaft in Erez Jisroel. Ä. Einleitung. 1. Die Juden Crez Jisroels errichten eine anerkannte Rechtsgemetnschast, die das Recht hat, zur Führung der religiösen und weltlichen Angelegenheiten der jüdischen Gemeinschaft eine religiöse und eine weltliiche Behörden-Organisation zu schaffen. Die Angelegenheiten der Gemeinschaft werden durch zentrale und örtliche Behörden geleitet, wie es im folgenden festgesetzt wird. 2. Begriffs-Bestimmungen: In dieser Satzung bedeutet der Ausdruck „Gemeinschaft" die Gesamtheit aller Juden, die in der später angegebenen Form als Mitglieder der Ortsgemeinden eingetragen sind. „Volljähriger" bedeutet: Jede männliche oder weibliche Person, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. „Jüdisches Dor f oder Stadtviertel" bedeutet ein Dorf oder Stadtviertel, von dessen Einwohnern mindestens drei Viertel Juden sind. 3. Die Organe der Gemeinschaft sind: a) der Rabbinische Rat und die örtlichen Rabbinatsämter, b) die Delegiertenversammlung, c) der Nationalrat, d) die örtlichen Gemeindevorstände. B. Die religiöse Behörde. 1. Ein Rabbinischer Rat steht an der Spitze aller Rabbinatsämter; er ist die oberste religiöse Behörde der Juden in Palästina. Bis zum Erlasse einer neuen Verordnung wird' der Rabbinische Rat wie folgt zusammengesetzt: 2 Oberrabbiner und zwar ein Sefardi und ein Aschkenasi sowie sechs rabbinische Mitglieder, 3 Sfardim und drei Aschkenasim. Die Zusammensetzung des Rates kann geändert werden durch eine besondere Versammlung, die auf Grund der Satzungen zum Zwecke der Wahl des Rates berufen wird. 2. Der Rabblnifche Rat gilt als Berufungsinstanz in den Angelegenheiten, die den religiösen Gerichtshöfen unterliegen; als solche urteilt er über die gegen die Beschlüsse der Ortsrabbiner und rabbinischen Gerichtshöfe erster Instanz eingelegten Berufungen. 3. In derjenigen Gemeinde, die dazu bestimmt wird, ist ein Rabbiner oder ein Rabbinatsamt einzufetzen, dessen Mitgliederzahl durch Beschluß des Gemeindevorstandes festgsetzt wird und das die Führung der religiösen Angelegenheiten überwacht. Das Rabbinatsamt fungiert an den satzungsgemäß dazu bestimmten Orten als religiöser Gerichtshof erster Instanz. 4. Der Rabbinische Rat ist der bevollmächttgte religiöse Vertreter der jüdischen Gemeinschaft vor der Regierung, das örtliche Rabbinat vor der Kreisregierung. 5. Die Aufgaben dies Rabbinischen. Rates.'und der örtlichen Rabbinatsämter erstrecken sich gemäß der D er I s r ae! it königlichen Verordnung von 1922 auf alle das jüdische Recht betreffenden Angelegenheiten: Beaufsichtigung der Schechita, Anstellung und Entlassung von religiösen Beamten, Entscheidung von religiösen Streitigkeiten über die Verwaltung von Wohltätigkeitsstiftungen, die in Palästina vor dem Rabbinischen Gerichtshof errichtet worden find; die Ernennung von Vormündern für Waisen und Vermißte nach Beratung mit der Ortsgemeinde; die Errichtung letztwklliger Verfügungen, die nach jüdischem Rechte errichtet werden sollen; der Erlaß von Verfügungen und Ausstellung von Zeugnissen betreffend Nachlaßverteilung für gute Zwecke nach jüdischem Rechte, endlich der Erlaß von Verfügungen hinsichtlich des Personenstandes der Juden. L. Die weltliche Behörde. Die Delegiertenversammlung und der Nationalrat. 1. Die Delegiertenversammlung ist die beevollmächtigte Vertteterin der Gesamtheit. Die Amtszeit der Delegierten beträgt 2 Jahre. Die Wahlordnung wird nach den Satzungen des jetzt bestehenden Nationalrates, der vom Oberkommissar bestättgt ist, festgesetzt. 2. Die Delegiertenversammlung kann Beschlüsse fassen über die Verwaltung der Gemeinschaft, sie kann zur Ausschreibung einer Erziehungssteuer ermächtigen, die der Gesamtheit oder jeder Ortsgemeinde für die Zwecke der Volkserziehung auferlegt wird; sie kann die Ortsgemeinden zur Ausschreibung von Steuern auf ihre Mitglieder für die Gemeindezwecke ermächtigen. Die Summe aller Steuern und Abgaben und die Art ihrer Umlegung bedürfen der Bestätigung des Oberkommissars. Steuern, die als Gegenleistung für die Nützung religiöser Einrichtungen erhoben werden, wie z. B. für Begräbniswesen, Schechita, Mazzosherstellung sind in Beratung mit der religiösen Behörde festzusetzen und die Eingänge aus solchen Steuern in erster Reihe für die Bedürfnisse des Rabbinischen Rates zu verwenden. Das Budget dieser religiösen Institutionen wird in jeder Ortsgemeinde durch einen Ausschuß festgestellt, der sich aus Bevollmächtigten des Rabbinatsamtes und des Vorstandes zusammensetzt. 3. Die Delegiertenverfammlung wählt aus ihrer Mitte einen Nationalrat, der ein Jahr im Amte bleibt und folgende Aufgaben hat: a) Führung der Gemeinschaftsgeschichte gemäß den Beschlüssen der Delegiertenversammlung, b) Ausführung ihrer Beschlüsse, c) verantwortliche Ausführung der von der Regierung zugewiesenen Aufgaben, d) finanzielle,und organisatorische Aufsicht übe,r die religiösen. kulturellen und erzieherischen Institutionen sowie über diejenigen milden Stiftungen, die vor der religiösen Behörde errichtet worden sind und durch philanthropische Gaben erhalten werden, f) unter Wahrung des Aufsichtsrechtes der religiösen Behörden die Versorgung mit rituellem Fleisch und anderen religiösen Bedürfnissen der Gemeinschaft gemäß weiterer Festsetzung, g) die gerichtliche Vertretung der Gemeinschaft, h) die Beaufsichtigung der Verwaltung des Gemeindevermögens durch Vermittlung der Ortsgemeinde, i) Verwaltung desjenigen Vermögens, das an die Ortsgemeinde anvertraut wird, k) das fakultative Recht, Matrikel über Geburten, Heiraten und Todesfälle unter der jüdischen Bevölkerung zu führen, unbeschadet der bestehenden bürgerlichen Zivilstandsregister. 4. Der Nationalrat beruft eine Delegiertenversammlung im Falle des Bedürfnisses, jedoch mindestens einmal jährlich; er hat die Neuwahl spätestens bis drei Monate vor Ablauf jeder Wahlperiode festzüfetzen. 5. Die Geschäftsordnung der Delegiertenversammlung wird durch diese nach Annahme und Bestätigung des Gesetzentwurfes festgesetzt. . 6. Sofort nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Nationalrat ein Verzeichnis aller in Erez Jisroel wohnenden volljährigen Juden und Jüdinnen anlegen. Die entsprechenden Teile dieses Verzeichnisses werden an dem betreffenden Ort veröffentlicht. Jeder Volljährige der seinen Namen in dem Verzeichnis vermißt oder jeder Volljährige, der seinen Namen aus bem Verzeichnis gestrichen sehen will, hat binnen Monatsfrist nach Veröffentlichung bei dem Büro des Nationalrats eine entsprechende Erklärung^ abzugeben, worauf sein Name dem Verzeichnis zugefügt bzw. daraus gestrichen wird. Jede Person, deren Name nach dieser Verichttgung des Verzeichnisses in diesem Verzeichnis figuriert, wird als Mitglied der Gemeinschaft angesehen. Beschwerden hinsichtlich der Aufnahme in das Verzeichnis können zur endgülttgen Entscheidung an die Kreisregierung gerichtet werden. D. Orisgemelnden. 1. Der Nationalrat bildet an jedem palästinensischen Orte, an dem mindestens dreißig volljährige in der Liste registrierte Juden ihren dauernden Wohnsitz haben, oder falls es weniger find, mit Genehmigung der Kreisregierung eine Ortsgemeinde. Gruppen von weniger als dreißig registrierten volljährigen Juden werden mit Genehmigung der Kreisregierung der nächsten Ortsgemeinde angeschlossen. 2. An jedem Orte darf nur eine Ortsgemeinde bestehen. .Jedoch darf eine Gruppe, die ein Zehntel der Eemeindemitglieder, mindestens aber 20 Mitgliedes ümfaßt, verlangen, daß man ihren religiösen und kultur 3; Juli 1924 retten Bedürfnissen gemäß. ihren eigenen Grundsätzen gerecht wird. Es steht ihr das Recht zu, zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse denjenigen Teil der Gemeindeeinnahme zu beanspruchen, welcher der Zahl der Mitglieder der Gruppe entspricht. Dieser Paragraph findet jedoch keine Anwendung auf die Errichtung einer selbständigen, von der Gemeinde unabhängigen Schechita. 3. Jedes Mitglied der Ortsgemeinde kann aus der Gemeinde unter Einhaltung einer sechsmonatlichen Kündigungsfrist austreten. Durch den Austritt wird das Mitglied von der Zahlung bereits fälliger Steuern und Abgaben nicht befreit. 4. Die Ortsgemeinde regelt ihre Angelegenheiten durch einen von den volljährigen Mitgliedern gewählten Vorstand. In jüdischen Dörfern und Stadtvierteln, wo eine Stadtverwaltung auf Grund der Verordnung von 1921 besteht, gilt die Stadtverwaltung als G e - meindevorstand, es fei denn, daß die Kreisregierung auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Gemeindemitglieder eine besondere Wahl für den Vorstand anordnet. Die Wahlordnung bedarf der Bestätigung durch den Oberkommissar. 5. Die allgemeine Gemeindeversammlung, welche alljährlich stattzusinden hat, ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Festsetzung des Iahresbudgets, Organisation des örtlichen Rabbinats und des Schiedsgerichts für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten unter den .Gemeindemitgliedern, b) die Wahl der Gemeindeorgane und Kommissionen, c) Entgegennahme der finanziellen Abrechnung. 6. Die Kompetenzen des Vorstandes sind: a) Ausführung der Verfügungen des Wrttonalrats und der Beschlüsse der Gemeindeversammlung, b) Aus-- führung von Regierungsverfügungen, c) Erhebung der Steuern, d) Anstellung, Entlassung von Beamten mit Ausnahme der religiösen Beamten, e) Vermögensverwaltung, f) Erwerb und Verkauf von Grundstücken sowie Vertretung vor Behörden und Gerichten. 7. Der Vorstand der Ortsgemeinde ist an die Weisungen des Nationalrats hinsichtlich der Wahlordnung, der Steuererhebung, der Vermögensverwaltung und aller anderen G e g e n st ä n d e, die zu seinen Aufgaben gehören, gebunden. E. Schechita und Vegräbniswesen. 1. Das Schlachten der Tiere ist ein Monopol der Ortsgemeinde, die Schächter werden vom Vorstand aus der Zahl der von Ortsrabbtnat oder rabbinischen Rat autorisierten Persotten angestelltt Innerhalb jeder Ortsgemeinde beruft der Vorstand eine Kommission für das S ch ä ch t ro e f.e n, welche dieses nach jüdischem Brauch beaufsichttgt unter der Bedingung, daß an Orten, an denen getrennte Gemeinden von Sephardim und Aschkenasim bestehen, deren herkömmliche Gebräuche in keiner Weise verändert werden dürfen. Die Aufsicht wird von jeder Gemeinde gesondert ausgeübt. 2. Die Schechitakommission verwaltet die finanziellen und weltlichen Angelegenheiten der Schechita, überwacht aber auch die rettgiösen Angelegenheiten sowie diejenigen Bräuche, in denen sich Sephardim und Aschkenasim nicht unterscheiden. Der Ueberschuß der Schechitakasse wird zwischen der sephardischen und der aschkenasischen Gemeinde nach dem Verhältnis der Zahl der Fleifchkonfumenten geteilt. 3. Die Schächtkommission untersteht der Aufsicht des- Gemeindeoorstands in finanziellen und administrativen Angelegenheiten, derjenigen des Oberrabinats hinsichtlich der Regelung der religiösen Aufficht. Die folgenden Ziffern regeln im einzelnen die Tätigkeit der Schechitakommiffionen. Die Bestimmungen über das Begrähniswefen sehen eine zentrale Begräbniskonzmission vor und geben jeder Gruppe von Privatpersoyen oder einzelnen Vereinen das Recht Begräbnisgesellschaften zu bilden, Begräbnisplätze zu erwerben sowie mit Genehmigung des Gemeindevorstandes hierfür Abgaben zu erheben. Den Schluß des Gesetzentwurfes bildet folgender Paragraph: 3- Finanzwesen. 1. Jede Ortsgemeinde hat an den Nationalrat diejenige Geldsumme abzuführen, die auf Grund des von der Delegiertenoersammlung genehmigten Voranschlags angefordert wird. 2. Die Einnahmen der Ortsgemeinde fließen ausfolgenden Quellen: a) eine Erziehung sst e u e r , die von allen Gemeindemitgliedern zu tragen ist und die ausschließlich für Zwecke der Volkserziehung verwendet werden darf, b) Erträgnisse deS Gemeindevermögens, c) Steuern für besondere Leistungen, d) Geschenke und Legate, f) Beiträge des Nationalrates und sonstiger Körperschaften. (Fortsetzung, desredaktiynellen Teiles" auf. £>e'ite!&)•'

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