Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 45 (1904)
- Issue
- Heft 86 (22.10.1904)
- Date
- 1904-10-22
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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Ccntral-Organ für das orthodoxe Judenthum. Alätter für die israek. Schule. ai. vkt. 1904.] PWLZsMHs Wsrlags »n Kr. Ab. l«».«. Wedttge LvtsÄeidavg für die isr. Llsmevtsrledrer Bayerns. Eine sehr wichtige, für die isr. Elementarlehrer l Bayerns bedeutungsvolle Entscheidung hat das Kgl. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und . Schulangelegenheiten getroffen: | Aus Anlaß der von dem isr. Schullehrer N. in N. gegen. die Regierungsentschließung erhobene Rekursbeschwerde wird der Kgl. Regierung eröffnet: „Wie aus dem Inhalte der Regierungsentschließung hervorgeht, wird ein Anspruch des genannten isr. Schullehrers auf Gehaltserhöhung aus dem Grunde nicht anerkannt, weil das Gesetz vom 10. November 1861, „die Aufbringung des Bedarfs für die deutschen Schulen betr.", worin es wörtlich heißt: bei den isr. deutschen Schulen — nicht Religionsschulen — finden die in dem Gesetze vom 10. November enthaltenen Grundsätze rücksichtlich der Lehrergehalte ihre volle Anwendung, und müssen die isr. Gemeinden, deren Schullehrer den Kongrualgehalt nicht beziehen, zur Aufbringung desselben angehalten werden", auf die ediltmäßig errichteten eigenen Elementarschulen der Israeliten keine Anwendung finden könne. In dieser Beziehung kommen mit entscheidendem Gewichte die nachstehenden Erwägungen in Betracht: Das Gesetz vom 10. November hat den Zweck, die äußeren Verhältnisse durchgreifend zu regeln. Dasselbe erstreckt sich demgemäß, seinem Wortlaute und Sinne nach, auf alle deutschen Schulen, d. h^ dem feststehenden 'Sprachgebrauche zu Folge, auf alle jene Schulen, in welchen nach den organischen Einrichtungen des Staates für die schulpflichtige Jugend der öffentliche Unterricht in den Elementarlehrgegenständen ertheilt wird. Als solche Schulen haben zweifelsohne auch die förmlich eingerichteten Elementarschulen der | Israeliten zu gelten. Der § 32 des Judenediktes vom - 10. Juni 1813 verpflichtet die Kinder der Israeliten i gleich denen der übrigen Staatseinwohner zum öffent- > lichen Schulbesuch. Dabei stellt es das Edikt im 8 33 den Israeliten frei, zur Vollziehung dieser Anordnung eigene Schulen zu errichten. Der Besuch dieser Schulen von Seiten ihrer Kinder hat aber für die Erfüllung der Schnlvflicht dieselbe Wirkung, wie der Besuch der übrigen Elementarvolksschulen, und es sind seit dem Erscheinen des Judenediktes alle organischen, das öffentliche Elementarvolksschulwesen betreffenden Verordnungen auch auf die Elementarschulen der Israeliten ongewendet worden. Gleiches muß unter diesen Umständen im allgemeinen auch von dem Gesetze vom 10. November 1861 gelten, und es findet sich im ganzen Gesetze und in den Verordnungen hierüber keine 'Stelle, wonach dessen Anwendung auf die Elementarschulen der Israeliten als ausgeschlossen erscheinen könnte. Die entgegengesetzte Annahme der Kgl. Regierung kann deßhalb als eine gerechtfertigte nicht erachtet werden. Im Vollzüge des mehrerwähnten Gesetzes greift indessen bezüglich der Elementarschulen der Israeliten von selbst eine wichtigere Unterscheidung Platz. Dasselbe enthält: 1. Bestimmungen über die Verpflichtung der Gemeinde zur Bestreitung des Aufwandes für die Errichtung und Unterhaltung der Schulen, 2. Bestimmungen über die Berechtigung des Schullehrerpersonals in Absicht auf Gehalts- und Sustentationsverhältnisse. In erster Linie findet das Gesetz vom 10. November 1861, allerdings auch bezugl. der Elementarschulen der Israeliten, analoge Anwendung. Nur tritt an die Stelle der Verpflichtung der politische» Gemeinde jene der isr. Kultusgenossen, welche Der-