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Der Israelit · 1885-03-19 · Heft 22 (19.3.1885) · page 17

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Journal
Der Israelit
Volume
26 (1885)
Issue
Heft 22 (19.3.1885)
Date
1885-03-19
Page
– (sequence 17)
Language
German
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XXVI. Jahrgang. Zweite Keilngr IN Nr. 22 Les Israelit. Zeitrrngsnachrichte» und Correspondenze». Deutschland. Würzburg. Die .kg!. Kreisregicrnug veröffentlicht im „Lchulanzeiger für Umersranken und Aschaffeuburg" folgcnöe Lcifügung: „An die kgl. Distrikls-Schnlinsvckliou N. der kgl. Lokalinspektion zn E. in auf deren Vorstellung vom 20. d. Mts. folgendes zu eröffnen: In der Regicrungsentschließnng vom 9. Juli issa, den Schulbesuch jüdischer Kinder an Sabbaten betr., ist benrerkt, das; den israelitischen, schulpflichtigen 5lIndern im Allgemeinen, also ein für allemal, eine Befreiung vom Besuche der Volksschulen an Sabbaten zwar nicht cingeräumt werden könne, hingegen aber nicht beanstandet werde, wenn israelitischen Kindern an Sabbaten die zum Besuche der Synagogen nörhige Zeit freigegeben werde. Hiermit stimmen die autographischen Negierungscntschließungcn vom 9. Dez. 1873 und 17. Juni 1874 Nr. 82187 bezw. 9224 überein, indem hier ausgesprochen ist, das; eine Dispensation vom Bolksschnlnnterrichr in christlichen Schulen jüdischen Kindern „jedenfalls für die Zeit unbeanstandet zu gc- „währen ist, welche zum Besuche der Syna- „goge an Sabbaten und Festtagen erforderlich ist," allerdings mit der Einschränkung der Dispens aus dtc mir dem Besuche des Gottesdienstes collidirendcn Unterrichtsstunden. Tie gleiche Auffassung ist in der au die kgl. Distrikts-Schulinspcktion ergangenen Regierungscntschlietznng vom 8. September 1882 Nr. 208725 nicdcrgclegt. Indem aber die Ertheilung einer Dispens vom Besuche des regelmäßigen Volksschulunterrichtes für israelitische Kinder zur Ermöglichung der Theilnahme am Gottesdienste ihrer Rcligiou zugelassen und als Sieget hingcftellt wurde, konnte selbstverständlich die Dispens nicht lediglich aus diejenigen Unterrichtsstunden beschränkt werden, in welchen der Sabbat-Gottesdienst stattsindet; es mutzte vielmehr in die Dispens auch diejenige Zeit eingerechnet gedacht werden, welche erforderlich ist, nur zur Synagoge und von dieser wieder zur Schule zu gelangen. Welcher Zeitaufwand hierfür erforderlich,' richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen, und kann daher keine allgemeine gütige Norm darüber ausgestellt werden, für wie viel Unterrichtsstunden jüdischen Kindern Dispens crthcilt werden kann und soll. Es mutz dies den kgl. Lokal-Schulinspcktiouen zur Entscheidung anheimgcstellt werden. Insbesondere aber erscheint es nicht angängig, die Ertheilung der Dispens auf jene jüdischen Kinder zu beschränken, welche an ihrem Wohn- oder am Schulortc den Gottesdienst besuchen. Für diese Einschränkung bieten die bestehenden Vorschriften leine Handhabe; sic würde auch der Billigkeit widersprechen. Die kgl. Lokalschnlinspektion wird also gestatten, daß die jüdischen Kinder von N. an den Sabbaten auf so lange Zeit von dem gleichzeitig startfindeudcn Volksschnlnuterrichte ferne bleiben, als nothwendig ist, um zur Synagoge nach G. zu gelangen, daselbst an dem regelmäßigen Gottesdienste thcilznnehmen und den Weg zur Schule nach E. znrnckznlcgen. Solchermatzcn wird der auch den Inden eingeräumtcn Gewissensfreiheit Rechnung getragen: ob nach mosaischen Vorschriften Knaben unter 13 Jahren der Besuch des Gottesdienstes geboten ist oder nicht, haben die staatlichen Schulbehörden nicht zn untersuchen und kann bei Benrthciluug der Frage außer Würdigung bleiben." Engl a n d. London. Herr Rabbiner Dr. Herma» Adler beabsichtigt kurz nach dem Petzachscste nach Jerusalem zu reisen. Wahrscheinlich wird er auch die andere h. Städte und die jüdischen Eolonien in Palästina besuchen. Afrika. In Fez wurden einige französische Inden von maurischen Soldaten artaqnirt. Schon wollten sie ihre Gewehre auf die Angegriffenen abschietzen, weil diese, nachdem sie sich ihrer Schuhe entledigt, nicht auch ihre Kopfbedeckung abzogen, als'es glücklicherweise einigen befreundeten Mauren gelang, die Soldaten zn arretiren. , Die Stelle eines Lberrabbkners in Fez, welche seit dem Tode des Rabbi Abncr Sarsatz vacant ist, bleibt so lange unbesetzt, bis dessen Sohn das Nabbinatsdiplom sich erworben hat.

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