Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1897-07-22 · Heft 58 (22.7.1897) · page 17

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
38 (1897)
Issue
Heft 58 (22.7.1897)
Date
1897-07-22
Page
– (sequence 17)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2446951-2448705-2448760--44293-2493381
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

X 3tXVIII Jahrgang. Zweite Beilage ju M 58 -es Jtetaeltt“. Zeitungsnachrichten nnd Correspondenzen. Deutschland. ** Berlin, 11. Juli. Das Oberverwaltungsgerichl hat in seiner gestrigen Sitzung eine Entscheidung gefällt, welche für die Stellung der jüdischen Geistlichen von hoher prinzipieller Wichtigkeit ist Es handelte sich um die Revision, welche die Herren Landrabbiner Dr. Gronemann—Hannover und Dr. Lob—Emden gegen das von den zuständigen Bezirksausschüssen gefällte Uttheil in ihren Steuerprocefsen gegen die Magistrate ihrer Heimathsorte eingelegt hatten. In der Provinz Hannover waren bis zum vorigen Jahre die Landrabbiner, welche neben ihren geistlichen Funktionen auch eine ausgedehnte Thätigkeit als Verwaltungsbeamte, insbesondere als Jnjpectoren der jüdischen Schulen ihres Bezirkes versehen, gänzlich von der Entrichtung der städtischen Einkommensteuer befreit. Dann ließ plötzlich der Magistrat zunächst die Hälfte des eigentlich zu beanspruchenden Steuerbetruges erheben, indem er die Ansicht vertrat, daß dem Landrabbiner nur das von der halben Stimme befreiende Privileg des Staatsbeamten, nicht aber das gänzlich dispensirende Vorrecht des Geistlichen zustehe. Nachdem aber durch Entscheidurig des Bezirks-Ausschusses diese Steuererhebung als rechtsgiltig bestätigt war, ging die städtische Verwaltung noch einen Schritt weiter und bestritt nunmehr selbst die vorher gar uechl in Zweifel gezogene Beamtengualität des Landrabbiners, indem sie jetzt den ganzen Steuerbetrug einzog. D r Bezirksausschuß entschied auch in diesem Falle zu Gunsten des Magistrats. Bei der principiellen Wichtigkeit der Frage sahen die Herren Landrabbiner sich veranlaßt, die Entscheidung der obersten Instanz, des Oberverwaltungsgerichtes anzurufen. Nach eineinhalbstündiger Berathuirg kam auch dieser Gerichts- > Hof zu dem gleichen Ergebnisse, wie die Vorinstanz,! und verwarf deshalb die Revision. Aus der Urtheilsbegründung ist hervorgehoben: Geistlicher im Sinne des Gesetzes könne der Landrabbiner nicht genannt werden, denn diese Bezeichnung komme in Preußen nur den Angestellten der christlichen Kirchen zu. Ein Unterschied zwischen den alten und den neuerworbenen Provinzen sei vom Gesetzgeber hierin nicht beabsichtigt; die Funktionen eines Geistlichen, die der Rabbiner versieht, übe er auf Grund besonderer Uebertragung, nicht auf Grund seiner Eigenschaft als Geistlicher an sich aus. Auch die Qualität eines Beamten sei dem Landrabbiner wegen seiner Verwaltungsthätigkeit noch nicht zuzuerkennen. Diese Thätigkeit in ihrem vollen Umfange habe er bereits zu einer Zeit ausgeübt, wo nach dem hannoverschen Landesgesetz den Juden das Bekleiden eines staatlichen Amtes nicht erlaubt war. Somit beweist das faktische Ausüben der betreffenden Thätigkeit noch nicht die Beamteneigenschaft. Seitdem nun zum ersten Male den Landrabbinern das Ausüben der Verwaltungsfunktionm anvertrant wurde, sei diese. Bestallung nicht wieder erneuert. Somit üben sie ibr Amt nicht in derselben Voraussetzung wie damals, d. h. nicht als Angestellte des Staates aus; sie sind nichl unmittelbare Staatsbeamte. Auch als mittelbare Staatsbeamte, d. h. unmittelbare Beamten, hier dem Regierungspräsidenten, unterstellt, können ne nicht gelten, da sie von der Regierung mir bestätigt, aber nicht gewählt und besoldet werden. Als Inspektoren der Schulen ihres Bezirkes freilich, wird zugegeben, sind sie wenn auch nicht sicher vom .Staate bestellt, doch in jedem Falle als solche ge- .billigt und ihre Thätigkeit hier ist faktisch als Beamtenthätigkeit anerkannt. In dieser Eigenschaft sind sie unmittelbare Staatsbeamte. Dadurch ist aber nach sicheren Entscheidungen deo Gerichts die Steuerpflichtrgkeit im Allgemeinen nicht tangirt, und da nicht erwiesen ist, daß der Landrabbiner einen bestimmten Theil seines Gehalte-? in dieser seiner Eigenschaft bezieht, könne überhaupt bei der Sleuerabmeffung hieraus keine Rücksicht genommen werden. Aus allen diesen Gründen waren die Kläger mit ihrer Revision kost npflichtig abzuweisen. O e st e r r. - U n g a r. Monarchie. ** Wien, 14. Juli. Eine tragikomische Rolle, schreibt die „Arb. Ztg.", spielt jetzt der jüdische Judenfresser Dr. Mar Anton Löw. Er hatte sich an die Antisemiten heraugebiedert und offenbar gedacht, daß es doch nicht das Privilegium arischer Advokaten sein könne, mit dem Antisemitismus Geschäfte zti machen und das Glück ihrer Kanzleien auf ihn zu gründen. Mit gutgespieltem Fanatismus stellte er bei der Vertheidigung des Pfarrers Deckert seinen festen Glauben an den von den Juden prakticirten Ritualmord zur Schau und wetteiferte mit Schneider und Gregorig in der Colportirung der albernsten Uebertreibung des Judenfraßes. Run meinte er endlich für voll gelten zu dürfen, und da die Christlich- Soeialen darangehen, die Eisenbahnorganisation zu benützen, um im Trüben zu fischen und Vereine zu gründen, an denen Herr Guttenberg sein Wohlgefallen haben kann, glaubte Dr. Löw seine Stunde gekommen, trat als Redner in Versammlungen auf und suchte Einfluß auf die zu gründende Organisation zu ge-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.