Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 37 (1896)
- Issue
- Heft 57 (16.7.1896)
- Date
- 1896-07-16
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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XXXVII. Jahrgang. Zweite Beilage ru M 57 de» „Israelit". Literarischer Bericht. '1 - F"s i-'x' ™o rnvr D3i;n '■-= .rraen ppa b'xw yb 8. Daß in der vor fast hundert Jahren von R. Löb Schau! in Hamburg gegründeten Klaus, die zu dem Zwecke ins Leben gerufen worden, Talmudgelehrten ein sorgenfreies Studium der Thora zu ermöglichen, recht fleißig „gelernt" wird, bezeugt das vorliegende Werk. Der durch sein Wissen bekannte Klausrabbiner Herr Rüben Fink legt uns in diesem Buche, das er in pietätsvoller Erkenntlichkeit für den Stifter jenes Forschungshauses, an welchem der Vers, als Rabbiner fungirt, nach dessen Namen n-vrr -r;r genannt hat, die reisen Früchte seiner Forschung nieder. Die gehaltvolle Vorrede läßt uns erkennen, daß der Vers, über ein klassisches Hebräisch verfügt, der eigentliche Inhalt des Werkes zeigt uns einen p^> von altem Stile. Aus dem reichen Inhalt etwas Herauszugreisen, was die Art und Weise des hier Gebotenen veranschaulichen könnte, ist bei der dialektischen Entwicklung der vorgeführten Materien nicht möglich; wie Widersprüche des Nambam, Einwürfe der Tosaphoth gegen Raschi ausgeglichen, die Klarstellung mancher Schwierigkeiten in Rischonim und Acharonim, in denen der Vers, eine große Belesenheit an den Tag legt, ausgeführt werden — dies alles läßt sich hier nicht wiedergeben. Wie umfassend aber die Forschungen des Vers, sind, möge die Anzahl der Traktate, die derselbe hier behandelt, beweisen; es sind: ,rrna .mer ,n^:e ,nr*D .«er ,m ,nara ,ethä ,panj? .mir 'r«e 'p™ 'S- -p- .rrsrs ■rn: -r.rsa .«re -etiit ,rrrz ,mxr. ,pfcn ,mn schließlich dann noch einige Anmerkungen zum vvv n x. Man sieht, es ist fast ganz e’» in den Bereich der Betrachtungen gezogen, natürlich einige Traktate in größerem, andere in geringerem Maße, allein alles gleich tief und ernst erfaßt, und' der Talmudsorscher wird mit vielem Nutzen dieses Werk bei seinen Studien verwenden können. Zwei sehr nette Erzählungen aus dem jüdischen Familienleben, nämlich „Cantor und Werkstatt" und „Die Erzählung meiner Großmutter", bietet Alphonse Levy, (Berlin, Vereinsbote), unter dem Titel „Erlebt" dem jüdischen Leserkreise. Die Erzählungen eignen sich auch zur Lektüre für die reifere Jugend. Der Stiel dürfte nur etwas weniger salopp und abgerissen sein. Es macht den Eindruck, als hätte hinter dem Verfasser bei Abfassung seiner Geschichte der Setzerjunge gestanden und ihn um Manuscript gedrängt. Zeitungsnachrichten und Correfpondenzen. Deutschland. Berlin. In einer Numnter der „Allgemeinen israelitischen Wochenschrift" erschien ein vomRedacteur Mar Klausner verfaßter Artikel, welcher sich mit einer kurz zuvor stattgehabten Versammlung des „Centralvereins der deutschen Staatsbürger jüdischen Glaubens" beschäftigte. Es wurde mitgetheilt, daß Hildesheimer in jener Versammlung sein Bedauern darüber ausgesprochen hatte, daß die achte Strafkammer des Landgerichts I den Redaetenr Sedlatzeck vom „Deutschen Generalanzeiger" freigesprochen hatte, weil sie in der von Sedlatzeck in seinem Blatte ausgesprochenen Behauptung, daß bei den Juden der Ritualmord immer noch gebräuchlich sei und daß der Judengott mit besonderen! Wohlgefallen auf diese Christenopfer blicke, eine Gotteslästerung nicht zu finden vermochte. (Das Urtheil ist vom Reichsgericht aufgehoben und zur nochmaligen Verhandlung an das Landgericht II Berlin verwiesen worden). Anknüpfend an die von Dr. Hildesheimer geübte Kritik sprach der Verfasser sich dahin aus, daß er die Gepflogenheit des obengenannten Centralvereins, gegen Beschimpfungen des Judenthunls im Wege der Anzeige vorzugehen, nicht billigen könne, man verschaffe den „antisemitischen Buben" dadurch eine Bedeutung, die sie keineswegs verdienten. Wegen dieses beleidigenden Ausdrucks strengte Sedlatzek nicht nur gegen den Verfasser des Artikels, sondern auch gegen den Herausgeber der Allgemeinen israelitischen Wochenschrift, Abraham Levin, eine Privatklage an, die nunmehr vor dern Schöffengericht verhandelt wurde. Da der Kläger zur Zeit wegen Majestäts-Beleidigung eine Festungshaft verbüßt, war er vom persönlichen Erscheinen entbunden und ließ sich durch seinen Rechtsanwalt vertreten. Die Beklagten erkannten ohne Weiteres ihre Verantwortlichkeit an, Klausner wies nur darauf hin, wie tief es das Gemüth eines Juden empören müsse, wenn so ungeheuerliche Beschuldigungen gegen das Judenthum erhoben würden, wie es immer wieder in der antisemitischen Presse geschehe. Der Vertreter des Klägers plaidirte für eine Bestrafung, die um so empfindlicher ausfallen müsse, weil die Beklagten einen Collegen beschimpft hätten. Der Gerichtshof verurtheilte die Beklagten zu je 30 Mark Geldstrafe. Allerdings hätten sie in Wahrung berechtigter Interessen gehandelt, aber in ihrer begreiflichen Erregung über's Ziel hinausgeschossen, indem ne sich zu einem Schimpfwort Hinreißen ließen.