Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 35 (1894)
- Issue
- Heft 30 (12.4.1894)
- Date
- 1894-04-12
- Page
- – (sequence 31)
- Language
- German
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XXXV, Jahrgang. Dritte Beilage zu J\» 30 des „Israelit". Zeitungsnachrichten und Correfpondeuzeu. Deutschland. Berlin, 28. März. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Bezug auf die Heranziehung zu Synagogengemeinden-Abgaben folgende Entscheidung getroffen: Der Fabrikbesitzer H.. in Berlin erhob gegen seine Heranziehung zu Beiträgen für die Bedürfnisse der israelitischen Gemeinde Einspruch und nach dessen Zurückweisung Klage. Er beantragte aus einem zweifachen Grunde Herabsetzung der Steuer. Zunächst wollte er der Gemeinde nur das Recht zugeftehen, die Kosten für Synagoge und Kultus, nicht aber auch für humanitäre Anstalten von ihren Mitgliedern durch Umlage aufbrtngen zu lassen. Außerdem dürfe er aber nur von seinem Berliner Einkommen besteuert werden. Er habe einen zweiten Wohnsitz in Wannsee und sei deshalb auch der Potsdamer Synagogengemeinde steuerpflichtig; ebenso werde er auch in Polen besteuert. Deshalb müsse sich die Berliner Gemeinde mit der Besteuerung einer bestimmten Einkommensquote begnügen. Zwar enthielten darüber weder das Gesetz vom 23. Juli 1847, noch das Gemeindestatut klare Vorschriften; aber eben deshalb müßten die Bestimmungen der Synodal-Ordnung und des Kommunalabgabengesetzes analog angewendet werden. Es sei also der Veranlagung nicht die Staats-, sondern die Gemeindesteuer zu Grunde zu legen. Der Bezirksausschuß zu Berlin erkannte auf Klageabweisung, da für die Besteuerung lediglich das Statut maßgebend, nach diesem aber die Steuerforderung berechtigt sei. In seiner Revision machte der Kläger geltend, daß das Verbot der Doppelbesteuerung ein allgemeiner Grundsatz des Steuerrechts sei, der auch ohne ausdrückliche Vorschrift anzuwenden sei. Der II. Senat des Oberverwaltungsgerichts erkannte am 23. Februar rc. auf Bestätigung der Vorentscheidung. Der Gerichtshof fübrte aus, daß Steuergesetze eine analoge Anwendung überhaupt nicht zuließen. Das Statut der beklagten Gemeinde möge mit den Grundsätzen des neuen Steuerrechts nicht in Einklang stehen. Das könne aber wohl ein Grund sein, dasselbe zu ändern, berechtige dagegen nicht zu einer Abweichung von seinen Vorschriften. Rußland. Petersburg. Wir brachten die Mittheilung von der Absicht der Negierung — deren in mehreren russischen Blättern Erwähnung gethan — die Grenzen die Territoriums, welches heute aus 15 Provinzen besteht, bis auf 20 zu erweitern. Diese Nachricht ist von verschiedenen Seiten widerrufen worden, und diejenigen, welche die Haltung der russischen Behörden den Israeliten gegenüber genauer betrachten, wunderten sich, daß man dieser Nachricht auch nur einen Augenblick Glauben schenken konnte. Es scheint, als ob niemals ein solcher Plan im Reichsrath erwogen worden wäre. Es ist dies auch glaublich, wenn man die lange Reihe der verschiedenen Maßnahmen in's Auge faßt, die in den letzten Wochen gegen die Juden getroffen wurden und die die russische Presse wieder, gtebt. Wie bereits darauf hingewiesen wurde, wenden die Behörden das Gesetz vom 3. Mai 1882, welches den Juden, sogar in den Grenzen des Territoriums untersagt, sich in den Dörfern und Landgemeinden niederzulassen und daselbst Güter over Immobilien zu kaufen oder zu pachten, allmählich auch auf Polen an. So wird aus Bendtre (Bez Petrokof) geschrieben: „Die in den Dörfern und ländlichen Ortschaften unserer Provinz wohnenden Juden stehen zur Zeit unter der Androhung einer furchtbaren Ausweisung. Allein in der Umgegend von Bendire haben 1000 jüdische Familien den Befehl erhalten, ihren Aufenthaltsort zu verlassen und ihren Wohnsitz in den Städten oder Flecken zu nehmen, andernfalls sie schubweise dorthin gebracht würden. In Polen hatten die Juden zu allen Zeiten das Recht, in allen Ortschaften zu wohnen. Vor zwei Jahrhunderten durften sie nicht in Warschau wohnen, aber seit einem Jahrhundert und mehr ist diese Einschränkung aufgehoben worden. Nun hat das Gesetz vom Mai 1882 gegen den Aufenthalt der Juden außerhalb der Städte und Flecken, nur auf die Juden, welche die 15 Provinzen des Territoriums bewohnen Bezug, und erst ganz kürzlich ist das Gesetz auf die 10 Provinzen Polens durch einfachen behördlichen Erlaß, ohne Ukas des Czar oder des Senats, ausgedehnt worden. Und da hundert Tausende von Familien sich in den polnischen Dörfern niedergelassen, daselbst Häuser besitzen, so steht den Juden Polens eine Zeit tiefster Trauer in Aussicht. Eine Frist von 30 Tagen ist den armen Leuten gegeben worden, um nach den -Städten zu ziehen. ES bedeutet dies das Elend, das grenzenloseste und bitterste Elend. Aus Sosnowitz wird berichtet: „Unsere kleine Stadt ist der Mittelpunkt des industriellen Polen. Trotzdem die Eigenschaft des „Fleckens" der Ortschaft längst zuerkannt wurde, verbieten die Behörden den Inden Immobilien anzukanfen und erklären, daß der Grund und Boden den Bauern gehört. Die bedeutenden Geschäfte, die hier abgeschlossen werden, haben eine große Anzahl Juden veranlaßt, die Häuser der Bauern einfach zu pachten und ihre Bureaus, Lager und Wohnungen daselbst einzurichten. Nun wird in diesen Tagen den Juden, laut oberen Befehls, geboten, binnen 30 Tagen den Ort zu verlassen, da sie sonst zwangsweise dazu genöthigt würden. Dieser Erlaß hat bei der sehr zahlreichen jüdischen Bevölkerung große Bestürzung hervorgerufen, da die meisten seit 10 bis >5 Jahren hier ansässig sind. Die Juden haben beschlossen, bei dem General-Gouverneur von Polen eine Eingabe zu machen mit der Bitte, besagten Erlaß zu annulieren oder zum mindesten die Frist zu verlängern, um ihre Geschäfte unter weniger schadenbringenden Bedingungen liquidiren zu können. Dieser Erlaß bedeutet den vollständigen Ruin der Juden von SoSnowitz. Der den Bauern ertheilte Befehl ihre Häuser den Juden nicht länger zu vermiethen, zwingt dieser dazu, den Ort zu verlassen.