Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 20 (1879)
- Issue
- Heft 45 (5.11.1879)
- Date
- 1879-11-05
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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It XX. Jahrgang. Zweite Beilage m Nr. 43 des Israelit. ^ai8. staig; et .1106 lrg \U: snt. eng nkel acht halt ung zusich hän aus elle ster ih- >em lts, Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Mainz, 20. Oct. Durch die im Anfänge dieses Jahres erfolgte Fertigstellung der Zoneneintheilung der Neustadt und durch den hierdurch ermöglichten Ausschlag der Extrasteuer von 500,000 Gulden, welche das Gartenfeld zu den Kosten der Stadterweiterung zu leisten hat, ist der Vorstand der hiesigen israel. Religionsgemeinde mit einer nicht sehr erfreulichen Nachricht überrascht worden, indem die Steuerbehörde, da in der festgesetzten Reclamationsfrist keine Reklamation erhoben worden, für den seitherigen israel. Begräbnißplatz, entsprechend seiner Größe, einen Beitrag von M. 16,0^0 zu dieser Extrasteuer einforderte. Die israel. Religionsgemeinde ist dieser Zahlungsaufforderung lelbstredend nicht nachgekommen und zwar stützt sie sich bei ihrer Weigerung, wie sie in einer Eingabe an die Bürgermeisterei miltheilt, hauptsächlich auf das Katastergesetz vom Jahre 1624, nach welchem Kirchen, Synagogen, Begrädnißplätze und desgleichen nicht zur Steuer herangezogen werden können, mithin keine Steuerverpflichtung für den Beg äbnißplatz vorliege und also auch die unterlassene Reclamation gegen den Steuerausschlag nicht zu erheben nothwendig war. Die Angelegenheit wird demnächst den Stadtverordneten vorgelegt werden. Hannover, 27. Oct. Gegenüber den zahlreichen Gehässigkeiten, welchen das Judenthum seit einiger Zeit wieder ausgesetzt ist. wird Ihrem Leserkreise eine Mittheilung günstiger Art vom diesigen Platze nicht unwillkommen sein. Seit dem 1. Oktober hat die Stadt Hannover einen jüdischen Amtsrichter, indem der seitherige Obergerichtsanivalt Simon diese Stellung mit der eines Richters nach erfolgter Bestätigung seitens des Justizministeriums vertauscht hat. Es ist dies meines Wissens die erste Anstellung eines Juden lum Richter in der Provinz Hannover und verdient dieselbe doppelt hervorgehoben zu werden, venn man berücksichtigt, welche vornehme sociale Stellung der Richterstand speciell in der Provinz annover einnimmt. Der Genannte gehört einer Uten, in weiten Kreisen bekannten hannoverschen Familie an und ist ein sehr thätiges Mitglied des Repräsentanten- Collegiums der Eynagogengemeinde. — Die letztere hat in der jüngsten Zeit eine ganze Reihe von Gemeindeversammlungen zu verzeichnen gehabt. Wenn es sich bei denselben auch nur um Wahlen und eine Angelegenheit von rein localem Interesse handelte (die Erwerbung eines Grundstückes in unmittelbarer Nähe der Synagoge ans vorzugsweise ästhetischen Rücksichten) so berühre ich dieselben dennoch, weil sie innerhalb unseres Gemeindelebens den Bruch mit einem feit 10 bis 15 Jahren befolgten Princip bedeuten. Mit Einführung der Repräsentativ - Verfassung war die Beschlußfassung über alle Gemeinde-Angelegenheiten auf ein aus 17 Personen bestehendes Collegium übergegangen, und da naturgemäß die Fmctionen des Vorstandes als der eigentlichen Executive wesentlich erweitert worden waren, so lag in Wirklichkeit die eigentliche Verwaltung der Gemeinde bei diesem aus 5 Personen bestehenden Organe. Kein Wunder, daß eine derartige Stellung autokratische Regungen erzeugen mußte und allmählich eine Mißstimmung zwischen dem Vorstande und einer großen Anzahl Gemeinde-Mitglieder sich bildete. Außer den Wahlen war der „Gemeindeversammlung" formell kein Recht geblieben und der Vorstand im Bewußtsein seiner Befugnisse hielt sich für berechtigt, selbst wichtige Angelegenheiten wie den Erwerb und Verkauf von Immobilien, lebenslängliche Anstellung von Beamten. Vorlagen über Aenderung der Gemeindeverfassung ohne Mitwirkung der Gemeindeversammlung vorzunehmen. Es scheint jedoch, daß man endlich,» nachdem diese Zustände wiederholt in der Tagespresse besprochen worden waren, sich der Ueberzeugung nicht mehr verschließen konnte, daß derartige Vecwaltungsgrundsätze einen starken Jndifferentismus für das gesammte Gemeindeleben erzeugen mußten, und deßhalb verdient es anerkannt zu werden, daß man bei der oben erwähnten Sache die Berufung der Gemeinde für gut befand. Bei den sämmtlichen in Frage kommenden drei Versammlungen wurden die Anträge des Vorstandes mit großer Stimmen-Mehrheit abgelehnt, woraus zur Genüge hervorgeht, wie wenig der Vorstand in dieser Angelegenheit die Anschauungen der Majorität repräsentirte. — Schließlich noch die Mittheilung, daß der Posten eines